Stadtwerke Bad Tölz GmbH An der Osterleite 2
83646 Bad Tölz
Telefon 08041 797-0
Fax 08041 797-199
Geschäftsführer: Andrea Abels, Wolfgang Stahl
Vorsitzender des Aufsichtsrates: 1. Bürgermeister der Stadt Bad Tölz
Sitz der Gesellschaft: Bad Tölz Registergericht München HRB 127791
- im Folgenden Stadtwerke Bad Tölz -
Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen, insbesondere sämtliche Einkäufe, Aufträge, Bestellungen der Stadtwerke Bad Tölz GmbH und deren Konzerngesellschaften gegenüber Lieferanten, Verkäufern, Dienstleistern und Auftragnehmern, im Folgenden nur noch Lieferanten genannt. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten nur, wenn der Lieferant Unternehmer i.S.d. § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen werden ergänzt durch Besondere Einkaufsbedingungen für bestimmte Bereiche laut Aufzählung in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen.
Sie finden auch auf hiermit in Zusammenhang stehende Auskünfte, Beratungen, zusätzliche Leistungen und alle Softwarederivate Anwendung.
Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung der Schriftformklausel.
Abweichende entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Lieferanten gelten nicht, auch nicht als shrink-wrap, click-wrap oder sonstige Formen vorformulierter Bestimmungen.
Auch die Lieferung und/oder die Erbringung von Dienstleistungen ist nicht mit einer konkludenten Anerkennung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen unserer Lieferanten verbunden.
Alle Vertragsunterlagen werden bei der Stadtwerke Bad Tölz GmbH gespeichert, Kopien hiervon erhalten unsere Lieferanten auf Anfrage.
Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen stehen zum Download unter der Adresse www.stw-toelz.de/AEB zur Verfügung.
Die Stadtwerke Bad Tölz GmbH ist berechtigt diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB der allgemeinen Geschäftsentwicklung anzupassen.
Sofern wir Verträge schließen, gelten die vertraglichen Regelungen in folgender Reihenfolge:
Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch für künftige Verträge mit dem Lieferanten, auch wenn kein ausdrücklicher Vertrag geschlossen wird.
Die folgenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen gliedern sich wie folgt:
Teil A: Allgemeiner Teil
Teil B: Besondere Bedingungen Individualsoftwareprogrammierung, Customizing, Konfiguration sowie Installation
Teil C: Besondere Einkaufsbedingungen System Support/Wartung Software Teil D: Besondere Einkaufsbedingungen für Hosting- und Customizingleistungen
Teil E: Leistungsparameter für IT-Dienstleistungen aus dem Bereich Support, Wartung und Softwarepflege
Teil F: Ergänzende besondere Bedingungen für die Leistungserbringung im Zusammenhang technischer Anlagen
Teil A: Allgemeiner Teil
Vertragsabschluss
Im Falle eines Angebotes sind unsere Lieferanten 4 Wochen an ihr Vertragsangebot gebunden. Der Vertrag kommt nur zu Stande, sofern die Stadtwerke Bad Tölz GmbH ihn schriftlich und/oder per Fax bzw. per E-Mail bestätigt haben.
Alle Angaben von unseren Lieferanten, insbesondere solche in Präsentationen, Handouts und sonstigen Webauftritten sind verbindlich.
Erfolgen Leistungen ohne Auftragsbestätigung bzw. Vertrag, gelten unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen.
Leistungsbeschreibungen und Leistungserbringung
An Ausschreibungen, Spezifikationen, Pflichtenheften, Leistungsbeschreibungen und anderen ähnlichen Unterlagen mit technischen Beschreibungen behält sich die Stadtwerke Bad Tölz GmbH alle eigentums- und urheberrechtlichen Nutzungsrechte uneingeschränkt vor. Sie dürfen Dritten nur mit der Zustimmung der Stadtwerke Bad Tölz GmbH zugänglich gemacht werden und sind bei Nichtzustandekommen eines Vertrages unverzüglich zurückzusenden oder auf Wunsch der Stadtwerke Bad Tölz GmbH zu vernichten.
Unsere Lieferanten erbringen ihre Vertragsleistung nach dem aktuellen Stand der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Die Vertragsleistungen sind durch Mitarbeiter zu erbringen, die für die Erbringung der Vertragsleistung qualifiziert sind.
Unsere Lieferanten sind verpflichtet uns auf technische Neuerungen hinzuweisen, sofern diese in unseren Ausschreibungen nicht berücksichtigt sind. Der Lieferant hat sicherzustellen, dass die Vertragsleistung für den sich aus dem Vertrag ergebenden Zweck geeignet und mit der gültigen Rechtslage konform ist.
Alle Leistungen haben sämtlichen gültigen Industrienormen zu entsprechen. Jegliche Abweichung stellt einen Mangel dar, auch wenn die Abweichung keine Funktionsbeeinträchtigung darstellt. Alle Lieferanten sind verpflichtet gegebenenfalls Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung in den Ausschreibungsunterlagen anzumelden.
Die Stadtwerke Bad Tölz sind berechtigt, für die Vertragserfüllung eingesetztes Personal abzulehnen, sofern es an der Qualifikation oder an der sonstigen Integrität des Mitarbeiters Zweifel gibt.
Compliance und Arbeitssicherheit
Unsere Lieferanten sichern zu, dass sie im Hinblick auf die Vertragsleistung über ausreichende Erfahrungen und Qualifikationen verfügen.
Unsere Lieferanten sind verpflichtet, alle sozialen Standards, insbesondere Anerkennung der Menschenrechte und Sicherstellung angemessener Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter nach allen entsprechenden Arbeitsschutzvorschriften der EU, einzuhalten.
Unsere Lieferanten sind unter Beachtung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) verpflichtet, menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in ihrer Lieferkette zu beachten und geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Menschenrechts- und Umweltverstößen in ihrer Lieferkette zu ergreifen. Insbesondere ist der Lieferant verpflichtet sicherzustellen, dass geliefertes Material nicht aus Quellen stammt, aus denen nicht gesichert ist, dass keine Kinderarbeit, Zwangsarbeit oder sonstige unfreiwillige Arbeit gemäß Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation bestehen.
Der Lieferant verpflichtet sich im Rahmen der Umsetzung des LkSG zur Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen i.S.d. § 5 LkSG. Der Lieferant richtet hierzu ein Beschwerdeverfahren i.S.d. § 8 LkSG ein und ergreift geeignete Präventionsmaßnahmen i.S.d. § 6 LkSG sowie erforderliche Abhilfemaßnahmen i.S.d. § 7 LkSG. Überdies ist der Lieferant verpflichtet den Stadtwerken Bad Tölz auf Verlangen Nachweise über die Einhaltung der Sorgfaltspflichten zu übermitteln.
Insofern der Lieferant schuldhaft gegen die vorgenannten Pflichten aus dem LkSG verstößt, ist die Stadtwerke Bad Tölz GmbH berechtigt die Vertragsbeziehung aus wichtigem Grund zu kündigen.
Unsere Lieferanten sichern zu, alle arbeitsrechtlichen Vorschriften genauestens und penibel einzuhalten, insbesondere Mindestlohn, Arbeitssicherheit, Arbeitszeitverordnung und alle sonstigen Arbeitsschutzvorschriften.
Unsere Lieferanten sichern zu, alle Antidiskriminierungsgesetze einzuhalten und sich im Einklang der Grundsätze internationaler Menschenrechtsorganisationen zu verhalten.
Unsere Lieferanten sichern zu, auch alle kollektiv arbeitsrechtlichen Vorschriften einzuhalten und das Recht der Mitarbeiter auf Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlungen im Rahmen der anwendbaren Gesetze einzuhalten.
Unsere Lieferanten sichern zu, alle nationalen und internationalen Umweltstandards uneingeschränkt einzuhalten. Dies gilt insbesondere für den Umgang mit Gefahrenstoffen, der ordnungsgemäßen Entsorgung und der sicheren Handhabung, Bewegung, Lagerung und Wiederverwendung von umweltgefährlichen Materialien.
Unsere Lieferanten sichern zu, mit Ressourcen schonend umzugehen, unnötigen Abfall, unnötige Emissionen in Luft, Wasser und Boden zu minimieren.
Unsere Lieferanten sind verpflichtet, alle erforderlichen organisatorischen Maßnahmen gegenüber ihren Organen, ihren leitenden Angestellten, ihren Mitarbeitern sowie allen Dritten, die für sie tätig werden zu ergreifen, damit diese nicht gegen jeweils anwendbare Gesetze und Vorschriften zur Verhinderung von Korruption, einschließlich sämtlicher Formen von Vorteilsgewährung und -annahme und Bestechung, sowie Betrug und das Kartellrecht verstoßen. Die Lieferanten sichern zu, dass sie einen entsprechenden Compliancestandard in ihren Unternehmen eingerichtet haben. Sie sind verpflichtet organisatorische Maßnahmen durchzuführen zur Sicherstellung, dass ihren Mitarbeitern keine Zuwendungen oder andere Vorteile angeboten werden oder Dritte zu vorstehend genannten Handlungen angestiftet beziehungsweise zur Beihilfe aufgefordert werden, sowie dass ihre Mitarbeiter keine Rechtsverstöße in Bezug auf das geltende Kartellrecht begehen und dulden.
Unsere Lieferanten sichern zu, alle internationalen Vorschriften gegen Geldwäsche einzuhalten und auch alle sonstigen Interessenskonflikte mit der Stadtwerke Bad Tölz GmbH zu vermeiden und diese bei Feststellung sofort abzustellen.
Der Lieferant sichert zu, dass es aktuell sowie in den letzten fünf Jahren keine Ermittlungsverfahren oder Verurteilungen aufgrund korrupten Handelns, Geldwäsche oder Betrug gegen den Lieferanten, seine Organe sowie seine leitenden Angestellten gegeben hat. Die Möglichkeit der Selbstreinigung (§ 125 GWB) zur Vermeidung eines Ausschlusses bleiben hiervon unberührt.
Jegliche Rückzahlungen werden grundsätzlich ausschließlich an den Auftragnehmer selbst und eine auf den Auftragnehmer lautende Bankverbindung geleistet. Abweichungen hiervon sind nur nach schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers und auch nur dann möglich, sofern der Auftraggeber die Möglichkeit zur internen Complianceprüfung des dritten Zahlungsempfängers erhält und dabei keine regulatorischen Hinderungsgründe auftreten.
Unsere Lieferanten sichern zu, alle Compliancestandards des Kartellrechts und des Handelsrechts einzuhalten und alle angemessenen und erforderlichen Präventionsmaßnahmen einzuhalten.
Unsere Lieferanten verpflichten sich, jede Art von handels-, güter- oder personenbezogenen Beschränkungen des Außenwirtschaftsverkehrs oder von restriktiven Maßnahmen („Sanktionen und Embargos“) zu beachten, welche von dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, der Europäischen Union, der Bundesrepublik Deutschland, den Vereinigten Staaten von Amerika, dem Vereinigten Königreich sowie jeder anderen Regierung oder staatlichen Stelle, in deren Geltungsbereich eine Vertragspartei oder der Vertragsgegenstand fällt, verhängt werden.
Der Lieferant sichert zu, insbesondere die Vorschriften der EG-VO 881/202 und EG- VO 2580/2001 und sonstige nationale und internationale Embargo- und Handelskontrollvorschriften zu beachten, soweit dies nicht gegen § 7 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV), Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates oder ein anderes anwendbares Anti-Boykott Gesetz verstößt.
Der Lieferant sichert nach bestem Wissen und Gewissen zu, dass weder er, seine Organe, seine gesetzlichen Vertreter oder seine zur Geschäftsführung berufenen Gesellschafter noch verbundene Unternehmen i.S.v. § 15 AktG in auf- oder absteigender Linie
selbst Gegenstand von Sanktionen oder Embargos sind;
den (Wohn-)Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat oder einem Gebiet haben, gegen welche Sanktionen oder Embargos verhängt wurden oder die Staatsangehörigkeit eines solchen Staates besitzen, mit Ausnahme der gegenüber den Stadtwerken Bad Tölz schriftlich mitgeteilten natürlichen und juristischen Personen;
aufgrund von Weisungen von Personen handeln oder unter direkter oder indirekter Kontrolle (z.B. durch Mehrheit der Kapitalanteile oder Stimmrechte, Recht zur Ernennung von Geschäftsführern, Weisungsrechte) von Personen stehen, welche Gegenstand von Sanktionen oder Embargos sind,
Unsere Lieferanten versichern, dass sie weder unmittelbar noch mittelbar Lieferungen oder Leistungen der Stadtwerke Bad Tölz GmbH einer Person zukommen lassen, welche Gegenstand von Sanktionen oder Embargos ist.
Der Lieferant verpflichtet sich, alle beschriebenen Maßnahmen einer regelmäßigen Prüfung, Bewertung und Evaluation der Wirksamkeit zu unterziehen und gegebenenfalls den Stand von Recht und Gesetz sowie allgemeinen Grundsätzen anzupassen.
Unsere Lieferanten sind verpflichtet, alle Mitarbeiter nach den genannten Kriterien bei der Einstellung zu überprüfen und regelmäßig im Hinblick auf alle Compliance und sonstigen genannten Grundsätze zu schulen.
Unsere Lieferanten sind verpflichtet, auch ihrerseits ihre Lieferanten auf alle vorgenannten Kriterien zu überprüfen und nur solche Sublieferanten (insbesondere Zulieferer, Nachunternehmer) auszuwählen, die den genannten Kriterien sprechen.
Der Lieferant ist verpflichtet, alle Verstöße gegen vorgenannte Grundsätze, soweit rechtlich zulässig, unverzüglich den Stadtwerken Bad Tölz zu melden und alle Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen vorzulegen, um das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Umstände durch die Stadtwerke Bad Tölz GmbH prüfen zu lassen.
Der Lieferant ist überdies verpflichtet die Stadtwerke Bad Tölz über jegliche bekannte behördlich eingeleitete Untersuchungen oder Verurteilungen gegenüber seinen Organen, seinen leitenden Angestellten, seinen Mitarbeitern, sowie allen Dritten, die für ihn tätig werden und einen Bezug zum Vertragsgegenstand haben, zu informieren, sofern diese Umstände in irgendeinem Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung stehen oder negative Auswirkungen auf die Reputation der Stadtwerke Bad Tölz haben könnten.
Auditrechte
Der Lieferant räumt der Stadtwerke Bad Tölz GmbH das Recht ein, regelmäßige Audits durchzuführen, um eine risikobasierte Prüfung zur Erkennung von Compliance- Risiken vorzunehmen.
Diese sind mit einer vorherigen Ankündigung unter Nennung von Gründen und einer Vorlaufzeit von mindestens 14 Tagen zu den üblichen Geschäftszeiten durchzuführen.
Geprüft werden können die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften, insbesondere der Datensicherheit gemäß Art. 29 DS-GVO, die Einhaltung von IT- Sicherheitsstandards, die Einhaltung von Zertifizierungsvorschriften und alle sonstigen in Ziffer 3 aufgeführten Bestimmungen, insbesondere Compliance- und Arbeitssicherheitsbestimmungen.
Brexit
Der Lieferant ist verpflichtet, Zusatzkosten zu tragen, die im Rahmen der Erfüllung seiner Vertragsleistungen durch den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union entstehen. Sollten diese Kosten in einen unverhältnismäßigen Bereich steigen, werden die Parteien in konstruktive Verhandlungen treten, die einen fairen Ausgleich und gegebenenfalls eine Vertragsauflösung zum Gegenstand haben.
Leistungen
Sämtliche Leistungen sind für die Verwendungsstelle Stadtwerke Bad Tölz GmbH zu erbringen. Jeglicher Leistung ist ein prüfbarer Leistungsnachweis beizufügen.
Alle Formen des Transportes erfolgen auf Gefahr unserer Lieferanten.
In den Leistungspapieren sind alle Daten der Bestellung anzugeben, insbesondere Bestellnummer, Bestelldatum, Anlieferstelle, Empfänger, Materialnummer, etc.
Alle durch eine Fehlleitung von Lieferungen entstehenden Zusatzkosten tragen unsere Lieferanten.
Zu Teillieferungen sind unsere Lieferanten nur berechtigt, sofern wir dies ausdrücklich genehmigen.
Sofern unsere Mitarbeiter Lieferscheine unterzeichnen, ist dies keine Anerkennung der Leistung im Sinne von § 377 HGB oder sonstiger ähnlicher Vorschriften.
Unsere Lieferanten sind verpflichtet, eventuell durch die Lieferung entstehende Abfälle inklusive Verpackungsmaterialien nach entsprechenden abfallrechtlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen. Es gilt insbesondere § 19 ElektroG.
Unsere Fristen zur Untersuchung und Rüge von offenen Mängeln betragen 30 Tage ab schriftlicher Bestätigung des Leistungseinganges bei der Stadtwerke Bad Tölz GmbH.
Alle gelieferten Teile sind in einer Weise zu dokumentieren, dass jederzeit eine Ersatzteilbeschaffung und ein Support und die Wartung möglich ist. Es sind insbesondere anzugeben: Der Hersteller, der Typ, die Artikelnummer, die Identifikationsnummer, die Abmessungen und sonstige technische Angaben.
Preise und Zahlungsbedingungen
Es gelten grundsätzlich die vereinbarten Preise. Sind diese nicht ausdrücklich vereinbart, gilt die Preisliste unseres Lieferanten jedoch nur für den Fall, dass diese die ortsüblichen und angemessenen Preise nicht überschreiten. Das Recht, Preisanpassungen vorzunehmen, egal aus welchem Rechtsgrund und egal aus welchem Anlass, bleibt ausgeschlossen. Alle Preise gelten grundsätzlich inklusive aller Nebenleistungen, insbesondere Transport, Verpackungen, Montage, Installationen, Schulungen, Einweisung, Supportleistungen, Reisekosten, Inbetriebsetzung und sonstige Nebenleistungen.
Hat eine Leistung einen Mangel, haben wir ein Zurückbehaltungsrecht in der Gesamthöhe der ausstehenden Gegenleistung. Die Stadtwerke Bad Tölz können mit allen Gegenforderungen aufrechnen, auch wenn diese bestritten, nicht anerkannt oder nicht tituliert sind. Unsere Lieferanten tragen grundsätzlich die Haftung für die Umsetzbarkeit unserer Spezifikation und der sonstigen Leistungsbeschreibung. Selbst bei einem unverhältnismäßigen Aufwand ist ein Preisaufschlag ausgeschlossen. Es ist unzulässig Forderungen aus unserem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten.
Geschäftsgrundlage der Lieferverträge zwischen der Stadtwerke Bad Tölz GmbH und dem Lieferanten ist, dass der Lieferant im Hinblick auf Preis, Qualität, Innovationsfähigkeit und Sicherheit wettbewerbsfähig ist und bleibt. Unsere Lieferanten sind verpflichtet, regelmäßig Wertanalysen durchzuführen und Einsparpotenziale aufzuzeigen. Sollten sich Einsparpotenziale ergeben, sind unser Lieferanten verpflichtet, entsprechende Preisanpassungen in Dauerlieferverträgen vorzunehmen.
Alle Rechnungen haben den gesetzlichen Vorschriften zu entsprechen.
Jegliche vorbehaltlose Annahme einer Schlusszahlung schließt Nachforderungen aus, sofern diese nicht spätestens eine Woche nach Eingang der Zahlung moniert wird.
Unsere Zahlungen erfolgen in der Regel durch Überweisungen. Wir behalten uns jegliche Aufrechnungen mit Gegenforderungen vor.
Unsere Zahlungen bedeuten nie einen Verzicht auf die uns vertraglich und gesetzlich zustehenden Rechte. Unsere Zahlungen sind niemals mit einer konkludenten Abnahme verbunden. Geltend gemachte Mängel gelten als bei der Zahlung vorbehalten, sofern sie vom Lieferanten noch nicht beseitigt wurden.
Nutzungsrechte
An allen IT-Leistungen unserer Lieferanten und allen sonstigen urheberrechtsfähigen Werken, insbesondere der gelieferten Software, inklusive der dazugehörigen Softwarederivate, sämtlichen Customizingarbeiten, den Dokumentationen und sonstigen Dokumenten in analoger und digitaler Form, Individualprogrammierungen, Plattformsoftware, Cloudsystemen, Protokollen, Konzepten, Schnittstellen, Beratungsleistungen, Betriebssystemen, technische Dokumentationen, Betriebsanleitungen, Montaganleitungen, Plänen, Beschreibungen und allen sonstigen im Rahmen der Vertragsbeziehung erbrachten urheberrechtsfähigen Leistungen gelten folgende Nutzungsrechte vorbehaltlich anderweitiger vertraglicher Regelungen und vorbehaltlich besonderer Vertragsbedingungen laut den besonderen Bedingungen für Einzelleistungen gemäß diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen.
Die Lieferanten räumen uns an allen in Absatz 1 genannten Werken ein nicht ausschließliches, unwiderrufliches, räumlich und in jeglicher sonstiger Hinsicht unbeschränktes Nutzungsrecht ein.
Im Falle von Individualprogrammierungen haben wir Anspruch auch auf Herausgabe des Quellcodes. Wir sind berechtigt, diesen uneingeschränkt zu bearbeiten und weiterzuentwickeln. Wir sind berechtigt, in allen Fällen der Softwarelieferung ein Reverse Engineering zu betreiben, sofern unser Softwarelieferant nicht mehr in der Lage ist, die Software zu warten und zu pflegen und/oder hierfür einen unangemessenen nicht ortsüblichen Preis veranschlagt. Im Übrigen gilt die Richtlinie zur Softwareinteroperabilität bzw. der umsetzenden Gesetzgebung in den Mitgliedstaaten. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind wir immer berechtigt mit den gelieferten Softwareprodukten auch Dienstleistungen für Dritte zu erbringen, auch wenn Dritte nicht Konzernunternehmen sind. Im Zweifelsfall werden mit den Nutzungsrechten auch alle Rechte der Digitalisierung und online zur Verfügungsstellung eingeräumt. Zum Nutzungsrecht gehört immer das Recht, Schnittstellen für Software anderer Hersteller herzustellen.
Eingeräumte Lizenzen sind immer Konzernlizenzen mit Ausnahme, dass dies ausdrücklich schriftlich ausgeschlossen ist. Im Falle von Konzernlizenzen ist der Beitritt weiterer Konzernunternehmen nach Vertragsschluss immer zulässig.
Die Stadtwerke Bad Tölz können die Nutzungsrechte nebst der Dokumentation auch durch einen Dritten zum Zwecke des Einsatzes als Rechenzentrumsbetreiber an einem anderen Ort und nicht auf den, dem Kunden oder Konzernunternehmen gehörenden Systemen ausüben lassen, inklusive der Rechte für Backup- und Recovery-Systeme.
Softwarelizenzen gelten immer auch für Partnerunternehmen der Stadtwerke Bad Tölz, die im Rahmen des Geschäftsmodelles in den Business Workflow der Stadtwerke Bad Tölz eingebunden sind. Entsprechende Lizenzen sind immer im Leistungspreis inbegriffen.
Softwarebackup
Die Stadtwerke Bad Tölz dürfen jede Software im Rahmen der vereinbarten Vertragszwecke in allen Formen von Backup- und Recoverysystemen nach dem Stand der Technik kopieren. Auch alle Kopien unterliegen den Lizenzbedingungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen.
Sofern unsere IT-Dienstleister Supportleistungen für uns erbringen, sind sie immer für die Herstellung einer ausreichenden Datensicherung verantwortlich.
Open Source Software
Unsere Lieferanten versichern, dass eingesetzte Open Source Software den Lizenzbedingungen unseres Vertragsverhältnisses entsprechen. Sollte dies nicht der Fall sein, haften unsere Lieferanten für alle hierdurch entstehenden Schäden.
Subunternehmer
Unsere Lieferanten sind nur berechtigt Subunternehmer einzusetzen, insofern wir schriftlich einwilligen.
Unsere Lieferanten haben durch uns bewilligte Subunternehmer auf die identischen Regelungen zu verpflichten, die zwischen den Stadtwerken Bad Tölz und dem Lieferanten gelten.
Mitwirkungspflichten
Die Stadtwerke Bad Tölz werden ihre Mitwirkungspflichten vollständig und rechtzeitig erbringen.
Der Kunde ist jedoch verpflichtet, gegenüber den Stadtwerken Bad Tölz umfassend hierauf hinzuwirken und Mitwirkungspflichten anzufordern.
Das Recht, Termine zu verschieben und/oder die vertraglich vereinbarte Preiskalkulation zu ändern, haben unsere Lieferanten nur, sofern wir Mitwirkungspflichten verletzen, die ausdrücklich vertraglich vereinbart oder anfordert werden.
Datenübermittlung an Dritte
Unsere Lieferanten dürfen von uns gelieferte Daten nur an Dritte weitergeben, sofern wir dies ausdrücklich schriftlich genehmigen oder eine sonstige Rechtsgrundlage nach den Vorschriften der DS-GVO und des BDSG sowie des Data Acts der EU (EU- Verordnung 2023/2854) dies erlaubt.
Leistungstermine
Nach Zeitintervallen definierte Termine beginnen mit Vertragsabschluss. Unsere Lieferanten geraten ohne Mahnung in Verzug, sofern ein zugesagter Liefertermin zu einem bestimmten Kalendertag überschritten wird. Eine Nachfrist müssen wir nicht einräumen.
Ereignisse höherer Gewalt, unvorhersehbare Umstände und sonstige unvorhersehbare Störungen des Geschäftsbetriebes bei der Stadtwerke Bad Tölz GmbH, die trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt weder bei der Stadtwerke Bad Tölz GmbH noch bei deren Vorlieferanten abwendbar sind, verschieben die Abruftermine um einen angemessenen Zeitraum, inklusive eines angemessenen Anlaufzeitraumes.
Informationen durch den Kunden an die Stadtwerke Bad Tölz GmbH
Unsere Lieferanten sind verpflichtet, Bedenken gegen unsere vorgesehene Durchführung des Auftrages unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch für die Übermittlung von Pflichten- und Lastenheften, Ausschreibungsunterlagen und sonstigen Spezifikationen, in denen der Lieferant feststellt, dass diese nur mit erheblichem technischem Mehraufwand durchführbar sind, gegebenenfalls gegen technische Vorgaben sprechen oder zu sonstigen technischen Problemen führen können und/oder einfacher und kostengünstiger durchzuführen wären.
Außerordentliches Kündigungsrecht bei Dauerschuldverhältnis
Die Stadtwerke Bad Tölz sind berechtigt, ein Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen.
Die außerordentliche Kündigung wegen einer leichten Pflichtverletzung des Vertrages bleibt unberührt. Jeder fristlosen Kündigung hat eine Abmahnung mit einer an- gemessenen Fristsetzung vorzugehen, sofern der Kündigungsgrund beseitig bar ist. Bei schweren Pflichtverstößen bedarf die Kündigung keiner Abmahnung.
Vertragsrücktritt
Gibt es Anhaltspunkte dafür, dass unser Lieferant seine Leistung nicht vollständig erbringen kann, sind wir zum vorzeitigen Vertragsrücktritt berechtigt. Dies gilt auch sofern berechtigte Zweifel bestehen, dass unser Vertragspartner nachvertragliche Pflichten, insbesondere Gewährleistungen, Supportleistungen, Ersatzteillieferungen etc. nicht oder nicht ordnungsgemäß erbringen kann. Im Falle eines von unseren Lieferanten veranlassten Vertragsrücktrittes, haben die Stadtwerke Bad Tölz einen Schadensersatzanspruch für den Ausgleich für Aufwendungen. Zu einer Gegenleistung sind wir nur verpflichtet, sofern wir diese wirtschaftlich verwerten können.
Abnahme
Unsere Lieferanten sind verpflichtet, nach Abschluss ihrer Werkleistung uns die Abnahmebereitschaft anzuzeigen.
Wir werden in diesem Zusammenhang einen förmlichen Abnahmetermin durchführen. Jede konkludente Abnahme ist ausgeschlossen.
Gewährleistung
Unsere Lieferanten gewährleisten, dass alle Vertragsleistungen den anerkannten technischen Regeln und dem aktuellen Stand der Technik entsprechen.
Die Gewährleistungsfrist und die Frist zur Geltendmachung von sonstigen Ansprüchen wegen mangelhafter Leistung richtet sich nach den Vorschriften des BGB. Die Frist beginnt nur mit einer förmlichen Abnahme.
Die Gewährleistung ist auch dann nicht ausgeschlossen, sofern wir die Leistung verändern.
Die Gewährleistungsansprüche der Stadtwerke Bad Tölz GmbH richten sich nach unserer Wahl auf Beseitigung des Mangels, Lieferung eines mangelfreien Ersatzes und/oder Herstellung eines neuen Werkes. Weist bei Lieferung mehrerer identischer Gegenstände ein gelieferter Artikel einen Mangel auf, so bezieht sich der Gewährleistungsanspruch auf alle gelieferten gleichen Artikel, auch wenn diese keine Mangelerscheinungen zeigen. Dies gilt nur dann nicht, sofern es offensichtlich ist, dass es sich bei dem Mangel um einen Einzelfall handelt, bei dem zwingend nicht auf einen Serienschaden geschlossen werden kann. Beim Mangel einer Software sind wir nicht verpflichtet uns auf ein Releasewechsel einzulassen.
Verjährungsfristen werden durch unsere Mangelanzeige auf unbestimmte Zeit unterbrochen.
Der Stadtwerke Ba Tölz GmbH stehen alle Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Die Stadtwerke Bad Tölz GmbH ist berechtigt, genau diejenigen Gewährleistungsansprüche vom Lieferanten zu fordern, die die Stadtwerke Bad Tölz GmbH ihren Kunden und Abnehmern schulden. Das gesetzliche Wahlrecht gemäß § 439 Abs. 1 BGB wird hierdurch in keinem Fall beseitigt und/oder beschränkt.
Scheitert ein Nacherfüllungsversuch, sind wir nur verpflichtet, unseren Lieferanten eine einmalige Nacherfüllungsfrist von max. 2 Wochen einzuräumen. Danach sind wir berechtigt, unsere Gewährleistungsrechte geltend zu machen. Führt ein Nacherfüllungsversuch nicht zum Erfolg, gilt die Nacherfüllung als fehlgeschlagen. Wir haben auch ein Rücktrittsrecht, sofern lediglich ein geringfügiger Mangel vorliegt.
Im Falle eines Mangels, auch bei einer erfolgreichen Nacherfüllung, haben wir Anspruch auf jede Form von Schadensersatzanspruch, insbesondere von Mangelfolgeschäden.
Die Gewährleistung entfällt nicht, wenn wir Leistungen und Produkte auch außerhalb bestimmungsgemäßen Einsatzes und bei außergewöhnlichen Betriebsbedingungen verwenden.
Schutzrechte Dritter
Unsere Lieferanten versichern durch ihre Leistung ihre Geschäftstätigkeit integer und verantwortungsbewusst auszuüben und alle anwendbaren Gesetze, insbesondere im Hinblick auf Datenschutz-, Straf-, Antikorruptions-, Wettbewerbs-, Kartell-, Geldwäsche- und Umweltgesetze, zu befolgen und keine Menschenrechte oder Schutzrechte Dritter zu verletzen.
Unsere Lieferanten versichern zudem entsprechende Vorkehrungen zur Einhaltung dieser Pflichten zu treffen und sich darum zu bemühen sowie auch darauf hinzuwirken, dass diese Grundsätze auch von ihren eigenen Geschäftspartnern, insbesondere von Dritten, welche durch unsere Lieferanten zur Vertragserfüllung eingesetzt werden, eingehalten werden.
Wenn der Lieferant aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, welche eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, ist er der Stadtwerke Bad Tölz GmbH zu einem pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15 % der Netto- Abrechnungssumme verpflichtet. Dem Lieferanten wird der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale. Die Stadtwerke Bad Tölz GmbH ist berechtigt, einen höheren Schaden nachzuweisen als die vereinbarte Pauschale. Diese Bestimmung gilt zudem auch, wenn der Vertrag bereits erfüllt oder gekündigt ist.
Unsere Lieferanten haften uneingeschränkt für eine eventuelle Verletzungshandlung und stellen die Stadtwerke Bad Tölz GmbH von allen Schadenersatzansprüchen Dritter in unbeschränkter Höhe frei.
Haftung
Die Haftung unserer Lieferanten für Schadenersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestimmt sich, gleich aus welchem Rechtsgrund, wie folgt:
Für Schäden, die vorsätzlich, grob fahrlässig oder fahrlässig durch Organe, gesetzliche Vertreter, Angestellte oder sonstige Erfüllungsgehilfen unserer Lieferanten herbeigeführt werden, haftet der Lieferant uneingeschränkt.
Unsere Lieferanten haften immer auch für einfache Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen, auch wenn es sich nur um die Verletzung von Vertragsnebenpflichten handelt.
Im Falle einer Haftung, auch bei einer Nebenpflichtverletzung, ist die Ersatzpflicht auf alle Schäden gegeben, auch nicht vertragstypischer und unvorhersehbarer Schäden.
Jegliche Haftungsbegrenzung unserer Lieferanten wird nicht anerkannt. Unsere Lieferanten haften immer für die Vernichtung und den Verlust von Daten.
Unsere Lieferanten sind verpflichtet, für alle Risiken, die sich aus der Vertragserfüllung ergeben, Betriebshaftpflichtversicherungen abzuschließen und zu unterhalten, die das komplette Risiko in seinem Umfang und in seiner Höhe abdecken.
Die Stadtwerke Bad Tölz GmbH sind berechtigt, entsprechende Nachweise jederzeit anzufordern.
Sollte sich herausstellen, dass eine ausreichende Versicherung in der Höhe oder im versicherten Risiko nicht ausreichend ist, sind die Stadtwerke Bad Tölz berechtigt, den Vertrag zu kündigen.
Change Request
Die Stadtwerke Bad Tölz sind immer berechtigt, Änderungen und Ergänzungen der vereinbarten Leistung zu verlangen.
Soweit die Durchführung wesentliche Auswirkungen auf das vertragliche Leistungsgefüge, insbesondere Vergütung, Termine, Leistungsgegenstand hat, hat der Lieferant ein Ergänzungsangebot auf der Kalkulationsgrundlage des ursprünglichen Vertrages zu unterbreiten. Die Vertragsänderung kommt erst zustande, wenn dies von uns schriftlich bestätigt wird.
Geheimhaltung und Urheberrechte
Unsere Lieferanten sind verpflichtet, alle im Rahmen der Zusammenarbeit direkt oder indirekt erlangten Daten, Informationen und Kenntnisse, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, etwa technischer, kommerzieller oder organisatorischer Art vertraulich zu behandeln und geheim zu halten sowie während der Dauer sowie nach Beendigung der vertraglichen Beziehungen Dritten nicht zu übermitteln, noch in sonstiger Form zugänglich zu machen.
Der Lieferant verpflichtet sich alle seine Organe, seine leitenden Angestellten, seine Mitarbeiter sowie allen Personen, die im Rahmen der Tätigkeit unmittelbar oder mittelbar Kenntnis von diesen Daten, Informationen und Unterlagen erhalten, die Verpflichtung zur Geheimhaltung aufzuerlegen. Dies umfasst zumindest die gleichen Verpflichtungen, welche der Lieferant durch diese Verpflichtung eingeht. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt über die Vertragslaufzeit hinaus.
Der Lieferant verpflichtet sich, erforderliche organisatorische Maßnahmen gegenüber seinen Organen, leitenden Angestellten, seinen Mitarbeitern, sowie allen Dritten, die für ihn tätig werden zu ergreifen, damit diese nicht gegen jeweils anwendbare Gesetze und Vorschriften zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen i.S.v. § 2 Nr. 1 Geschäftsgeheimnisgesetz vor unerlaubter Erlangung, Nutzung und Offenlegung verstoßen. Insbesondere stellt der Lieferant durch erforderliche organisatorische Maßnahmen sicher, dass die dem Lieferanten im geschäftlichen Verkehr anvertrauten Geschäftsgeheimnisse nicht zu Zwecken der Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber eines Unternehmens Schaden zuzufügen, erlangt oder unbefugt genutzt werden.
Sofern im Rahmen der Geschäftsbeziehung geschützte Dokumente, Gegenstände und sonstige Informationen übermittelt bzw. weitergegeben werden, sind diese urheberrechtlich geschützt. Alle Urheberrechte stehen der Stadtwerke Bad Tölz GmbH zu.
Die Lieferanten der Stadtwerke Bad Tölz GmbH sichern zu, die geschützten Dokumente und sonstigen Informationen der Stadtwerke Bad Tölz GmbH strengstens vertraulich zu behandeln, weder zu kopieren noch nachzubilden, weiterzugeben oder zu verbreiten, Dritten in sonstiger Weise zugänglich zu machen und/oder Dritte davon in sonstiger Weise in Kenntnis zu setzen.
Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung der Geschäftsverbindung. Gesetzliche und behördliche Offenbarungspflichten bleiben unberührt.
Sämtliche der Stadtwerke Bad Tölz GmbH übermittelten Dokumente, deren Übereignung nicht zum Vertragszweck gehört, bleiben auch physisch im Eigentum der Stadtwerke Bad Tölz GmbH.
Werden Neuentwicklungen unter Mitwirkung des Lieferanten durchgeführt, so stehen Stadtwerke Bad Tölz GmbH an allen Entwicklungsergebnissen grundsätzlich alle Rechte zu.
Werden von unseren Lieferanten unter Mitwirkung der Stadtwerke Bad Tölz, Entwicklungsergebnisse entwickelt, die die Wesentlichkeitsschwelle des Urhebergesetzes überschreiten, so erhalten die Stadtwerke Bad Tölz immer Miturheberrechte. Diese Regelung gilt auch für alle Dokumentationen, alle Entwicklungsergebnisse, Dateien und allen sonstigen Formen des Know-hows.
Dritte im Sinne dieser Klausel sind auch Konzernunternehmen des Kunden.
Für jeden Fall des Verstoßes gegen die Geheimhaltungspflicht ist die Stadtwerke Bad Tölz GmbH berechtigt, von dem jeweiligen Lieferanten die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 10 Prozent des Auftragswertes - maximal 10.000 € - zu verlangen. Die Vertragsstrafe wird nicht fällig, wenn der Lieferant die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Die Geltendmachung eines über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schadensersatzanspruchs wegen eines Verstoßes gegen die Geheimhaltungspflicht bleibt unberührt. Die Vertragsstrafe wird jedoch auf einen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet.
Sicherstellung von Informationen laut § 6a EnWG
Unsere Lieferanten sind verpflichtet, alle im Rahmen der Durchführung des Auftrages erlangten Erkenntnisse aus dem Bereich Energievertrieb, Handel und Erzeugungsorganisationen strengstens vertraulich zu behandeln.
Es handelt sich hierbei insbesondere um folgende Informationen:
Beendigung des Vertrages
Bei Beendigung einer Geschäftsbeziehung ist der Lieferant verpflichtet, alle Gegen- stände, Unterlagen und alle sonstigen Informationen in verkörperter Form zurückzugewähren, die er im Zusammenhang mit der Durchführung eines Vertrages von den Stadtwerken Bad Tölz GmbH erhalten hat und deren Übereignung nicht Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung war.
Der Lieferant ist verpflichtet, entsprechend den datenschutzrechtlichen Regelungen alle Daten zu löschen für die keine weitere datenschutzrechtliche Aufbewahrungspflicht und/oder Aufbewahrungsfrist oder ein Speicherrecht besteht. Auf Verlangen ist der Lieferant verpflichtet, die Löschung der Daten schriftlich zu bestätigen und/oder bei bestehendem Speicherrecht ein Löschkonzept für die zukünftige Löschung der Daten vorzulegen. Der Lieferant ist darüber hinaus verpflichtet der Stadtwerke Bad Tölz GmbH alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind die Vertragsleistung durch ein anderes Unternehmen fortführen zu lassen. Es sind dabei insbesondere alle Dokumentationen, Erfahrungswerte, technische Spezifikationen, Erkenntnisse und sonstiges Know-how zur Verfügung zu stellen, die für die Fortführung der Vertragsleistung oder für Wartung und sonstige Supportleistungen notwendig sind.
Ansprechpartner Eskalationsstufen
Die Vertragspartner benennen auf Anforderung schriftlich zu Zwecken der Deeskalation, insbesondere bei Störungen im Leistungsgefüge, zur erforderlichen Kommunikation jeweils einen Hauptansprechpartner, der für den jeweiligen Vertragspartner rechtlich verbindliche Erklärungen abgeben kann.
Ist eine Einigung auf der Ebene der Hauptansprechpartner nicht innerhalb von 14 Werktagen nach Mitteilung des Sachverhalts und des Entscheidungsbedürfnisses getroffen, wird der Vorgang unverzüglich der jeweiligen Geschäftsführung der Vertragspartner oder den von diesen benannten Vertretern zur Entscheidung vorgelegt. Diese Eskalationsstufe soll innerhalb einer Frist von weiteren 12 Werktagen ab Eingang des Vorgangs eine abschließende Entscheidung treffen.
Die vorstehend vorgegebene Eskalationsfrist führt nicht zur Hemmung von den in diesem Vertrag vereinbarten Reaktions-, Ausführungs-, Wiederherstellungs- oder sonstigen Fristen.
Mitarbeiter Datenschutzvereinbarung
Der Lieferant sichert zu, dass er die bei der Durchführung der Arbeiten beschäftigten Mitarbeiter vor Aufnahme der Tätigkeit mit den für sie maßgebenden Bestimmungen des Datenschutzes vertraut macht und für die Zeit ihrer Tätigkeit wie auch nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses in geeigneter Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet (Art.28 Abs. 3 Satz 2 lit. b und Art. 29 DS-GVO) hat. Der Lieferant überwacht die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften in seinem Betrieb.
Der Lieferant ist dabei verpflichtet mit seinen im Projekt mit den Stadtwerken Bad Tölz tätigen Mitarbeitern folgende Datenschutzvereinbarung zu treffen:
Der Mitarbeiter ist verpflichtet, alle personenbezogenen Daten vertraulich zu behandeln, sie nicht an Dritte weiterzugeben oder in sonstiger Weise vertragswidrig zu bearbeiten oder zu nutzen.
Jegliche Datenverarbeitung ist nur erlaubt, sofern diese zur Umsetzung der vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Stadtwerken Bad Tölz notwendig ist, dies gilt auch für vorvertragliche Anbahnungsmaßnahmen, wie Angebotserstellung, etc. Ferner ist die Datenverarbeitung nur erlaubt, wenn der Betroffene eingewilligt hat oder sonstige gesetzliche Vorschriften dies erlauben. Der Mitarbeiter verpflichtet sich immer sorgfältig zu prüfen, ob Daten unter den genannten Kriterien tatsächlich benötig werden und verpflichtet sich, auf die Erhebung von Daten zu verzichten, wenn die Erhebung unter den genannten Kriterien nicht notwendig ist.
Diese Vertraulichkeitsverpflichtung gilt zeitlich unbefristet, und zwar selbst dann, wenn der Mitarbeiter nicht mehr für den Arbeitgeber tätig ist. Die Vereinbarung gilt gegenüber allen Personen, die nicht dienstlich für die jeweilige Sache zuständig sind, also auch gegenüber allen anderen Mitarbeitern und Familienmitgliedern.
Alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Stadtwerke Bad Tölz dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind strengstens vertraulich, d.h. nur betriebsintern zu verwenden. Alle Unterlagen zu den genannten Informationen dürfen grundsätzlich den Betrieb des Arbeitgebers nicht verlassen. Sofern dies im Einzelfall notwendig ist, sind diese im privaten Bereich des Mitarbeiters streng zu schützen und darauf zu achten, dass diese nicht in unbefugte Hände geraten.
Geschäftsunterlagen, egal ob der Mitarbeiter diese vom Kunden oder von Dritten erhält oder selbst erstellt hat, müssen bei Ende des Arbeitsverhältnisses unaufgefordert zurückgeben werden. Auch selbst erstellte Notizen und Dateien des Mitarbeiters müssen zurückgeben werden.
Sofern der Mitarbeiter auf dem Rechner zu Hause betriebliche Daten speichert, E- Mail-Korrespondenz führt oder sonstige betrieblich veranlasste Tätigkeiten zu Hause ausübt, auch im Rahmen der Token-Nutzung, so gelten folgende Grundsätze:
Dies ist grundsätzlich nur erlaubt, sofern die Genehmigung des Vorgesetzten eingeholt wurde.
Für diesen Fall ist der Mitarbeiter ebenfalls gehalten, die beschriebenen datenschutzrechtlichen Kriterien einzuhalten.
Es ist außerdem verboten, Dritten, dazu gehören auch Familienmitglieder und sonstige Mitbewohner und Besucher des Mitarbeiters, Zugriff auf die betrieblichen Daten zu gewähren.
Sofern der Mitarbeiter betriebliche Informationen und Daten auf dem privaten Rechner speichert, so sind die hierfür eingesetzten Rechner mit Passwort Zugangsschutz zu versehen, über das nur der Mitarbeiter verfügt.
Alle Störungen und Auffälligkeiten sind unverzüglich der IT- Abteilung bzw. dem Datenschutzbeauftragten des Arbeitgebers zu melden, insbesondere wenn feststellt wird, dass der Rechner mit Viren oder sonstiger Schad-Software befallen ist.
Der Arbeitgeber ist auch jederzeit berechtigt, die Erlaubnis für die betriebliche Nutzung der privaten IT-Systeme jederzeit zu widerrufen und die Löschung bzw. Herausgabe zu verlangen.
Der Mitarbeiter verpflichtet sich für den Fall, dass er den Heimarbeitsplatz verlässt, den Rechner vor dem unbefugten Zugang, auch von Familienmitgliedern, zu schützen.
Sofern der Mitarbeiter Daten auf Datenträgern transportiert, sind mobile Datenträger ebenfalls vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu schützen. Der Mitarbeiter verpflichtet sich daher, die Datenträger niemals in unverschlossenen Fahrzeugen liegen zu lassen und achtet streng darauf, dass die Datenträger nicht in fremde Hände fallen können.
Datenschutzvereinbarung
Es gilt die jeweils aktuelle Datenschutzerklärung der Stadtwerke Bad Tölz GmbH, die derzeit unter folgender URL abrufbar ist: https://stw-toelz.de/footer/datenschutz. Die Datenschutzerklärung unterliegt dem Änderungsvorbehalt der Stadtwerke Bad Tölz GmbH.
Unsere Lieferanten willigen ein, dass wir deren Daten für die Vertragsdurchführung, der Beendigung und zur Auftragsabwicklung verwenden und unter Umständen auch an weitere beteiligte Unternehmen der Auftragsdurchführung weiterleiten und diese auch nach Beendigung eines Vertrages unter Beachtung geltender Aufbewahrungsregelungen für mögliche weitere Bestellungen speichern. Dies erfasst auch personenbezogene Daten i.S.v. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO wie beispielsweise der Name des Ansprechpartners beim Lieferanten.
Datenschutzpflichten unserer Lieferanten
Die gesamte Datenverarbeitung ist nur erlaubt, sofern diese zur Umsetzung der vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Stadtwerken Bad Tölz notwendig ist oder sonstige gesetzliche Vorschriften dies erlauben. Der Lieferant verpflichtet sich immer sorgfältig zu prüfen, ob die Daten unter den genannten Kriterien tatsächlich benötigt werden und verpflichtet sich, auf die Erhebung von Daten zu verzichten, wenn die Erhebung unter den genannten Kriterien nicht notwendig ist (Grundsatz der Datenminimierung gem. Art. 5 Abs. 1 lit. c DS-GVO)).
Die Lieferanten verpflichten sich, alle unsere gelieferten Informationen und Daten nach dem Stand der Technik wirksam gegen unberechtigten Zugriff, Änderung, Zerstörung oder Verlust, unerlaubter Übermittlung, anderweitiger unerlaubter Verbreitung und sonstigen Missbrauch zu sichern. Bei der Sicherung der Daten hat der Lieferant sämtliche Vorkehrung und Maßnahmen zu treffen, die nach dem aktuellen und anerkannten Stand der Technik möglich sind.
Unsere Lieferanten sind verpflichtet einen Auftragsverarbeitungsvertrag mit uns abzuschließen, sofern dies gesetzlich erforderlich ist. Wir sind dabei berechtigt, unsere Version des Auftragsverarbeitungsvertrages zu verwenden.
Alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Stadtwerke Bad Tölz dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind strengstens vertraulich zu behandeln, d.h. sie dürfen nicht an Unbefugte übermittelt oder in sonstiger Weise offengelegt werden. Sofern dies im Einzelfall notwendig ist, sind die Daten im Bereich des Lieferanten streng zu schützen und darauf zu achten, dass diese nicht in unbefugte Hände geraten.
Der Lieferant ist ausschließlich im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen tätig und unterliegt im Hinblick des Umganges mit personenbezogenen Daten den Weisungen der Stadtwerke Bad Tölz, sofern er nicht zu einer anderen Verarbeitung durch das Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, des Mitgliedstaates, dem der Lieferant unterliegt, verpflichtet ist. In einem solchen Fall teilt der Lieferant den Stadtwerken Bad Tölz diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. a DS-GVO).
Der Lieferant verwendet die zur Verarbeitung überlassenen personenbezogenen Daten für keine anderen als die vertraglichen, insbesondere nicht für eigene Zwecke.
Der Lieferant sichert im Bereich der auftragsgemäßen Verarbeitung von personenbezogenen Daten die vertragsgemäße Abwicklung aller vereinbarten Maßnahmen zu. Er sichert zu, dass die für die Stadtwerke Bad Tölz verarbeiteten Daten von sonstigen Datenbeständen strikt getrennt werden.
Der Lieferant hat über die gesamte Abwicklung der Dienstleistung alle erforderlichen datenschutzrechtlichen Überprüfungen durchzuführen und diese regelmäßig zu wiederholen.
Die Datenträger, die von den Stadtwerken Bad Tölz stammen bzw. für die Stadtwerke Bad Tölz genutzt werden, werden besonders gekennzeichnet. Eingang und Ausgang sowie die laufende Verwendung werden dokumentiert.
Der Lieferant hat über die gesamte Abwicklung der Dienstleistung alle erforderlichen datenschutzrechtlichen Überprüfungen durchzuführen und diese regelmäßig zu wiederholen.
Der Lieferant ist verpflichtet, bei folgenden Aufgaben der Stadtwerke Bad Tölz mitzuwirken:
Der Lieferant erklärt sich damit einverstanden, dass die Stadtwerke Bad Tölz nach Terminabstimmung berechtigt ist, die Einhaltung der Vorschriften über Datenschutz und Datensicherheit dieses Vertrages im angemessenen und erforderlichen Umfang selbst oder durch beauftragte Dritte zu überprüfen.
Der Lieferant sichert zu, bei dieser Überprüfung im erforderlichen Umfang mitzuwirken.
Auf Weisung der Stadtwerke Bad Tölz sind Daten von Betroffenen, die von den Stadtwerken Bad Tölz stammen, unverzüglich zu löschen.
Die Verarbeitung von Daten in Privatwohnungen (Tele- bzw. Heimarbeit von Beschäftigten der Auftragnehmerin) ist nur mit Zustimmung der Stadtwerke Bad Tölz gestattet. Soweit die Daten in einer Privatwohnung verarbeitet werden, ist vorher der Zugang zur Wohnung des Beschäftigten für Kontrollzwecke der Stadtwerke Bad Tölz vertraglich sicher zu stellen. Die Maßnahmen nach Art. 32 DS-GVO sind auch in diesem Fall sicherzustellen.
Mitteilungspflichten:
Der Lieferant teilt den Stadtwerke Bad Tölz unverzüglich Störungen und Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen mit, auch dieses Vertrages, durch die bei ihr beschäftigten Personen. Dies gilt vor allem auch im Hinblick auf eventuelle Melde- und Benachrichtigungspflichten der Stadtwerke Bad Tölz nach Art. 33 und Art. 34 DS- GVO. Der Lieferant sichert zu, die Stadtwerke Bad Tölz erforderlichenfalls bei ihren Pflichten nach Art. 33 und 34 DS-GVO angemessen zu unterstützen ( Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. f DS-GVO). Meldungen nach Art. 33 oder 34 DS-GVO für die Stadtwerke Bad Tölz darf der Lieferant nur nach vorheriger Weisung oder Zustimmung durchführen.
Subunternehmer:
Die Beauftragung von Subunternehmern ist dem Lieferanten nur mit Genehmigung der Stadtwerke Bad Tölz gestattet, Art. 28 Abs. 2 DS-GVO.
Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn der Lieferant den Stadtwerken Bad Tölz Namen und Anschrift sowie die vorgesehene Tätigkeit des Subunternehmers mitteilt.
Eine Beauftragung von Subunternehmern in Drittstaaten darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DS-GVO erfüllt sind.
Der Lieferant hat vertraglich sicherzustellen, dass die vereinbarten Regelungen zwischen den Stadtwerken Bad Tölz und dem Lieferanten auch gegenüber Subunternehmern gelten. Werden mehrere Subunternehmer eingesetzt, so gilt dies auch für die Verantwortlichkeiten zwischen diesen Subunternehmern. Insbesondere müssen die Stadtwerke Bad Tölz berechtigt sein, im Bedarfsfall angemessene Überprüfungen und Inspektionen, auch vor Ort, bei Subunternehmern durchzuführen oder durch von ihr beauftragte Dritte durchführen zu lassen.
Der Vertrag mit dem Subunternehmer muss schriftlich abgefasst werden. (Art. 28 Abs. 4 und Abs.9 DS-GVO).
Der Lieferant haftet gegenüber den Stadtwerken Bad Tölz dafür, dass der Subunternehmer den Datenschutzpflichten nachkommt, die ihm durch den Lieferanten im Einklang mit dem vorliegenden Vertragsabschnitt vertraglich auferlegt wurden.
Der Lieferant informiert die Stadtwerke Bad Tölz immer über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung neuer oder die Ersetzung bisheriger Subunternehmer, wodurch die Stadtwerke Bad Tölz die Möglichkeit erhalten, gegen derartige Änderungen Einspruch zu erheben (§ 28 Abs. 2 Satz 2 DS-GVO).
Datensicherheit
Unsere Lieferanten sind verpflichtet, ein nach dem Stand der Technik und im Hinblick auf den Zweck der Datenverarbeitung optimiertes technisches Schutzniveau für die von den Stadtwerken Bad Tölz zur Verfügung gestellten Daten zu gewährleisten.
Die Daten sind auf Verlangen der Stadtwerke Bad Tölz zu pseudoanonymisieren und/oder zu verschlüsseln.
Das technische Schutzniveau hat allen Grundsätzen der Vertraulichkeit, der Integrität, der Verfügbarkeiten und der Belastbarkeit der Systeme zu entsprechen.
Unsere Lieferanten haben das technische Schutzniveau gemäß Art. 25, 32 DS-GVO nachzuweisen. Der Nachweis erfolgt durch ein Dokument, in dem alle technischen- und organisatorischen Maßnahmen nach Art. 32 Abs. 1 DS-GVO dokumentiert sind.
Dies hat dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu entsprechen. Die beschriebenen Maßnahmen werden verbindlich zugesichert.
Die Stadtwerke Bad Tölz sind berechtigt, jederzeit, nach einer Vorankündigung von 2 Tagen, alle Bedingungen dieses Schutzniveaus zu überprüfen.
Der Lieferant ist verpflichtet, die beschriebenen Maßnahmen einer regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluation der Wirksamkeit zu unterziehen und den Stand der Technik anzupassen.
Eine Änderung der getroffenen Sicherheitsmaßnahmen bleibt dem Lieferanten vorbehalten, wobei wesentliche Änderungen mit den Stadtwerken Bad Tölz abzustimmen sind und dokumentiert werden müssen.
Auf Verlangen der Stadtwerke Bad Tölz sind besonders schützenswerte Daten zu pseudoanonymisieren oder zu verschlüsseln.
Der Lieferant hat bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu bestimmen.
Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der Stadtwerke Bad Tölz hat jederzeit Auskunft über die Situation der Technischen und Organisatorischen Maßnahmen zur Verfügung zu stellen und deren Schutzniveau auf Anforderung schriftlich zu bestätigen.
Im Rahmen der Einhaltung des technischen Schutzniveaus sind insbesondere sämtliche Virenschutzmaßnahmen einzuhalten, ein umfassendes Firewallsystem, das immer auf den Stand der Technik zu halten ist, umfassende Backup und Recovery Konzepte und Systeme zur Datensicherung.
Sämtliche Mitarbeiter des Lieferanten sind regelmäßig auf das Datensicherungsmanagement und die Einhaltung von Datenschutzvorschriften zu schulen und diese Schulung ist den Stadtwerken Bad Tölz auf Verlangen nachzuweisen.
Erfüllt der Lieferant die Vorschriften von Art. 32 DS-GVO nicht, sind die Stadtwerke Bad Tölz nach einer Nachfristsetzung von 2 Wochen zur Kündigung des Vertrages berechtigt.
Der Transport der Daten auf mobilen Geräten ist untersagt.
Rechte der betroffenen Personen
Die Stadtwerke Bad Tölz sind für die Erfüllung der Rechte der betroffenen Personen verantwortlich (Art. 12 ff. DSGVO).
Sämtliche Anfragen betroffener Personen werden von dem Lieferanten jeweils unverzüglich an die Stadtwerke Bad Tölz weitergeleitet.
Der Auftragnehmer wird die Auftraggeberin bei der Erfüllung von Rechten betroffener Personen im Rahmen des Erforderlichen unterstützen.
Mitteilungspflichten der Lieferanten
Der Lieferant teilt den Stadtwerken Bad Tölz unverzüglich Störungen und Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen mit. Dies gilt vor allem auch im Hinblick auf eventuelle Melde- und Benachrichtigungspflichten der Stadtwerke Bad Tölz nach Art. 33 und Art. 34 DS-GVO. Der Lieferant sichert zu, den Stadtwerken Bad Tölz erforderlichenfalls bei ihren Pflichten nach Art. 33 und 34 DS-GVO angemessen zu unterstützen (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. f DS-GVO). Meldungen nach Art. 33 oder 34 DS-GVO für die Stadtwerke Bad Tölz darf der Lieferant nur nach vorheriger Weisung dieses Vertrages durchführen.
Herausgabe- und Löschungspflichten bei Beendigung des Auftrags
Mit Beendigung dieses Vertrags hat der Lieferant auf Verlangen der Auftraggeberin sämtliche in seinem Besitz befindlichen Auftragsdaten herauszugeben, oder auf Verlangen des Auftragnehmers zu löschen bzw. zu vernichten. Dies gilt insbesondere auch für Vervielfältigungen, Test- und Ausschlussdaten.
Die Löschung bzw. Vernichtung ist vom Auftragnehmer schriftlich zu dokumentieren und der Auftraggeberin nachzuweisen. Dem Auftragnehmer überlassene Datenträger sind der Auftraggeberin zurückzugeben.
Informationsrechte und Kontrollbefugnisse
Der Lieferant überlässt der Stadtwerke Bad Tölz auf Verlangen alle erforderlichen Informationen zum Nachweis der Einhaltung der Vorgaben nach diesem Vertrag.
Die Stadtwerke Bad Tölz können die Einhaltung der Vorgaben dieses Vertrags jederzeit durch eigene Mitarbeiter oder eines Beauftragten überprüfen.
Er kann Prüfungen selbst oder durch einen beauftragten Dritten vornehmen. Der Lieferant wird die Stadtwerke Bad Tölz bei den Prüfungen im Rahmen des Erforderlichen unterstützen.
Der Lieferant wird die Auftraggeberin bei Kontrollen durch die Datenschutzaufsichtsbehörde im Rahmen des Erforderlichen unterstützen.
Datenzugang, Datennutzung und Datenbereitstellung gem. EU-Verordnung 2023/2854 („Data Act“)
Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen finden auch Anwendung, sofern unsere Lieferanten den Stadtwerken Bad Tölz vernetzte Produkte oder verbundene Dienste sowie die entsprechenden Produkt- und Dienstdaten im Sinne der EU-Verordnung 2023/2854 („Data Act“) bereitstellen oder im Zusammenhang mit solchen Produkten bzw. Diensten Daten erzeugt, verarbeitet oder bereitstellt werden.
Pflichten unserer Lieferanten
Der Lieferant stellt der Stadtwerke Bad Tölz GmbH sämtliche nach dem Data Act bereitzustellenden Daten, einschließlich der unmittelbar oder mittelbar durch die Nutzung des jeweiligen Produkts erzeugten oder in Verbindung mit dem Dienst erhobenen Daten, in einem strukturierten, gängigen, interoperablen und maschinenlesbaren Format zur Verfügung.
Die Bereitstellung der Daten erfolgt unverzüglich nach Inbetriebnahme sowie fortlaufend während der gesamten Nutzungs- und Vertragsdauer, sofern keine zwingenden gesetzlichen Gründe, insbesondere Belange der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit sowie des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen, entgegenstehen.
Ist ein unmittelbarer Zugriff der Stadtwerke Bad Tölz GmbH technisch nicht möglich, verpflichtet sich der Lieferant auf Verlangen der Stadtwerke Bad Tölz GmbH eine geeignete technische Schnittstelle zur Datenübermittlung einzurichten.
Zugangsrechte
Soweit die Stadtwerke Bad Tölz GmbH selbst Dateninhaber im Sinne des Data Acts ist, stellt sie dem Lieferanten nach dessen ausdrücklichen Verlangen bei Vorliegen eines berechtigten Interesses die zur Vertragserfüllung erforderlichen Daten in einem angemessenen Umfang bereit, sofern keine gesetzlichen oder vertraglichen Geheimhaltungs- und Schutzpflichten entgegenstehen.
Die Stadtwerke Bad Tölz haben unter den Voraussetzungen des Data Acts das Recht zu verlangen, dass die Daten direkt an einen Dritten (sog. Datenempfänger) weitergegeben werden. Der Datenempfänger darf die Daten nur im Rahmen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen nutzen und sie insbesondere nicht zur Entwicklung von Konkurrenzprodukten oder zur Erlangung sensibler Einblicke verwenden. Nach Erreichen des vertraglich vereinbarten Zwecks muss der Datenempfänger die Daten löschen. Er darf sie insbesondere nicht an weitere Dritte weitergeben. Zudem dürfen die Daten nicht für eine automatisierte Entscheidungsfindung i.S.v. Art. 22 DS-GVO genutzt werden.
Die Stadtwerke Bad Tölz sind bemüht, dass die Weitergabe von Daten an Dritte nur im Einklang mit den hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen erfolgt.
Datensicherheit, Vertraulichkeit und Nutzungsschranken
Die Vertragsparteien stellen sicher, dass alle Datenübertragungen und Datenzugänge dem Stand der Technik entsprechenden Sicherheitsanforderungen genügen.
Vertrauliche Informationen der jeweilig anderen Vertragspartei dürfen nur in dem Umfang genutzt, offengelegt oder verarbeitet werden, wie es zur Vertragserfüllung oder zur Einhaltung gesetzlicher Vorgaben erforderlich ist.
Eine Nutzung der bereitgestellten Daten durch den Lieferanten aufgrund eines über den Vertragszweck hinausgehenden Zweckes ist nur zulässig, sofern dies gesetzlich gestattet ist oder die Stadtwerke Bad Tölz in eine solchen Nutzung ausdrücklich schriftlich eingewilligt haben.
Vorrang der DS-GVO
Die Pflichten dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen nach dem Data Act gelten vorbehaltlich und im Einklang mit den Vorgaben der DS-GVO sowie sonstiger einschlägiger datenschutzrechtlicher Bestimmungen. Sofern personenbezogene Produkt- oder verbundenen Dienstdaten betroffen sind, gelten die Bestimmungen des Data Acts und jene der DS-GVO nebeneinander. Im Fall von Widersprüchen und soweit personenbezogene Daten betroffen sind, haben die zwingenden Vorgaben der DS-GVO zum Schutz personenbezogener Daten den Vorrang.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, angemessene technische und organisatorische Maßnahmen gem. Art. 32 DS-GVO zu ergreifen, um personenbezogene Daten vor unbefugtem Zugriff, Verlust oder sonstigen Sicherheitsvorfällen zu schützen.
Keine Regelung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen ist so zu verstehen, dass den Lieferanten weitergehende Zugriffs- oder Nutzungsrechte an personenbezogenen Daten eingeräumt werden, als dies ausdrücklich bewilligt wurde oder nach der DS- GVO gesetzlich zulässig ist.
Datenschutzvorfall
Die Lieferanten stellen sicher, dass sämtliche Daten nur auf Weisung der Stadtwerke Bad Tölz verarbeitet werden. Der Lieferant ist verpflichtet, jegliche Verletzung der Vertraulichkeit von übermittelten Daten unverzüglich zu melden. Die Informationspflicht erstreckt sich auf alle betroffenen Daten, die Art des Vorfalls, die Meldung an die Datenschutzbehörde, die betroffenen Kategorien der Daten und die bekannten, nicht legitimierten Empfänger der Daten.
Der Lieferant weist in diesem Fall nach, alle technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen ergriffen zu haben, die sicherstellen, dass sich der Datenschutzvorfall nicht wiederholt. Er ist verpflichtet, so weit wie möglich, alle Folgen des Datenschutzvorfalles unverzüglich zu beseitigen, insbesondere im Falle einer Zerstörung von Daten, diese wiederherzustellen.
Die Benachrichtigung von Betroffenen erfolgt in Abstimmung mit den Stadtwerken Bad Tölz. Die Stadtwerke Bad Tölz entscheiden hier darüber, von wem die Benachrichtigung der Betroffenen erfolgt. Entscheiden sich die Stadtwerke Bad Tölz dafür, die Benachrichtigung selbst vorzunehmen, so ist der Lieferant verpflichtet, die entsprechenden Kosten zu übernehmen. Der Lieferant haftet im Übrigen für alle sonstigen Folgen des Datenschutzvorfalles.
Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
Für diese Einkaufsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Stadtwerke Bad Tölz GmbH und dem Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Gerichtsstand ist Bad Tölz.
Die deutsche Fassung der Allgemeinen Einkaufsbedingungen geht einer englischen Fassung der Allgemeinen Einkaufsbedingungen vor, sofern im Einzelfall sprachlich bedingte Auslegungsunterschiede vorliegen.
Soweit der Lieferant Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Bad Tölz ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Die Stadtwerke Bad Tölz GmbH ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Lieferanten zu klagen.
Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam oder lückenhaft sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Allgemeine Informationspflicht nach § 36 VSBG
Energieversorgungsunternehmen, Messstellenbetreiber und Messdienstleister (Unternehmen) sind verpflichtet, Beanstandungen von Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB (Verbraucher) insbesondere zum Vertragsabschluss oder zur Qualität von Leistungen des Unternehmens (Verbraucherbeschwerden), die den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie betreffen, im Verfahren nach § 111a EnWG innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang beim Unternehmen zu beantworten.
Verbraucherbeschwerden sind zu richten an:
Stadtwerke Bad Tölz GmbH An der Osterleite 2
83646 Bad Tölz
E-Mail: info@stw-toelz.de
Die Stadtwerke Bad Tölz GmbH ist zur Teilnahme an Schlichtungsverfahren der Schlichtungsstelle Energie in den Liefersparten Strom und Gas verpflichtet.
Ein Kunde ist berechtigt, die Schlichtungsstelle nach § 111b EnWG anzurufen. Ein solcher Antrag ist erst zulässig, wenn das Unternehmen der Verbraucherbeschwerde nicht spätestens nach vier Wochen ab Zugang beim Unternehmen abgeholfen hat. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach dem EnWG zu beantragen, bleibt unberührt. Der Lieferant ist verpflichtet, an dem Verfahren bei der Schlichtungsstelle teilzunehmen. Die Einreichung einer Beschwerde bei der Schlichtungsstelle hemmt die gesetzliche Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB.
Die Kontaktdaten der Schlichtungsstelle sind derzeit:
Schlichtungsstelle Energie e.V. Friedrichstraße 133
10117 Berlin
Telefon: 030 2757240-0
E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de www.schlichtungsstelle-energie.de
In der Liefersparte Wasser nimmt die Stadtwerke Bad Tölz GmbH an einem solchen Schlichtungsverfahren nicht teil.
Zertifizierung ISO 27001
Lieferanten, die über eine Zertifizierung ISO 27001 verfügen, erfüllen die IT Governance-, Risk Management-, Compliance Management- und internationalen Investigationsklauseln dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen im Zweifelsfalle durch die Vorlage der Zertifizierungsurkunde.
Teil B:
Besondere Bedingungen Individualsoftwareprogrammierung, Customizing, Konfiguration sowie Installation
Vertragsgegenstand
Diese Besonderen Einkaufsbedingungen gelten für alle Aufträge der Stadtwerke Bad Tölz für Individualsoftwareprogrammierung, Customizing, Konfiguration und Installationsarbeiten.
Leistungsumfang
Der Leistungsumfang nach Ziffer 1 ergibt sich aus dem Leistungsschein und/oder einem Lasten bzw. Pflichtenheft, das von der Stadtwerke Bad Tölz GmbH erstellt oder vom Lieferanten übermittelt und von der Stadtwerke Bad Tölz GmbH bestätigt wurde.
Pflichtenhefte bzw. Lastenhefte stellen die Projektbeschreibung zur Definition der vertraglich zu erbringenden Leistungen dar. Diese präzisieren die fachlichen und technischen Festlegungen zur Funktionalität der Software.
Sonstige Dokumente, die Angaben zur Spezifikation des Leistungsumfanges enthalten, werden auch dann Vertragsbestandteil und sind maßgeblich für die Vertragsleistung, sofern diese nicht ausdrücklich vom Lieferanten als vertragliche Spezifikation der Vertragsleistung bestätigt werden.
Preise
Softwareprogrammierung, Customizing und Konfiguration der Software und deren Installation sowie Schulung, Einweisung und Dokumentation sind grundsätzlich im Festpreis der Software enthalten, sofern dies nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart ist.
Ist eine Vergütung nach Aufwand vereinbart, so folgt die Abrechnung nach Regie zu vereinbarten Stundensätzen.
Die Abrechnung erfolgt monatlich nach Stundennachweis. Stellt sich heraus, dass Kostenschätzungen oder die Gesamtkostenkalkulation überschritten werden, so hat der Lieferant die Stadtwerke Bad Tölz GmbH hiervon rechtzeitig zu informieren. Bei einer verspäteten Information entfällt der Anspruch auf den Mehrpreis.
Dokumentation
Alle IT-technischen Leistungen sind zu dokumentieren.
Unter Dokumentation wird grundsätzlich die Dokumentation des Source-Codes oder, im Fall von Customizing-Arbeiten, der Customizing-Source-Codes verstanden. Die Dokumentation ist zu dem Zwecke zu erstellen, dass ein durchschnittlich ausgebildeter IT-Ingenieur ohne Unterstützung durch den Lieferanten den Source- Code selbst nutzen, installieren, pflegen und weiterentwickeln kann.
Leistungserbringung
Der Lieferant wird das IT-Projekt entsprechend den Festlegungen im Leistungsschein bzw. Lasten- bzw. Pflichtenheften realisieren. Dabei werden die erfassten Anforderungen berücksichtigt und geeignete technische und fachliche Lösungen realisiert, die die Vertragsleistung den Anforderungen der Stadtwerke Bad Tölz gerecht werden lassen.
Der Lieferant ist selbst verpflichtet, die gemachten Spezifikationen auf Einhaltung gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher Auflagen zu überprüfen, sofern diese Verpflichtung nicht ausdrücklich der Stadtwerke Bad Tölz GmbH vertraglich auferlegt ist.
Sind Pflichtenheft, Lastenheft oder sonstige Spezifikationen unvollständig und lückenhaft, so sind diese nach dem Stand der Technik und nach üblichen Anforderungen zu ergänzen. Den Zusatzaufwand trägt der Lieferant.
Die Erstellung von Lasten- und Pflichtenheft, Spezifikationen oder sonstigen Projektdefinitionen sind grundsätzlich im Festpreis enthalten mit Ausnahme, dass eine kostenpflichtige Erbringung ausdrücklich vereinbart ist.
Sonstige Leistungen
Der Lieferant erbringt für die fertiggestellte Individualprogrammierung bzw. Customzingarbeiten die gesamte Installation und Konfiguration des Systems.
Die Programmierung von Schnittstellen bzw. die Migration von Daten wird vom Lieferanten nach Vorgabe der Stadtwerke Bad Tölz erbracht.
Einweisungen und Schulungen erfolgen nach gesonderter Beauftragung nach Regie.
Leistungstermine
Verbindliche Fertigstellungstermine sind alle, die vereinbart sind.
Alle übrigen Zeitpläne, insbesondere Meilensteine, sind anvisierte Projektschritte, die grundsätzlich unverbindlich sind.
Nutzungsrechte
Für alle Leistungen gelten die Nutzungsrechte laut dem Allgemeinen Teil dieser All- gemeinen Einkaufsbedingungen Ziffer 8, 9 und 10. Diese gelten für alle Ergebnisse und Zwischenergebnisse der Vertragsleistungen, insbesondere den Leistungsbeschreibungen, Spezifikationen, Konzepten, Dokumentationen, Handbüchern, Berichten, Unterlagen, Diagrammen an der erstellten Individualsoftware, den Softwareanpassungen und Parametrisierungen, den Quellcodedokumentationen, dem Quellcode sowie an sämtlich entstehenden Zwischenergebnissen und hierfür erstellten Hilfsmitteln.
Für eventuelle im Rahmen der Vertragsleistung der Stadtwerke Bad Tölz GmbH eingesetzte Standardsoftwareprodukte anderer Hersteller gelten die Lizenzbedingungen der jeweiligen Standardsoftwareprodukte.
Abnahme
Der Lieferant wird den Stadtwerken Bad Tölz die Fertigstellung der Vertragsleistungen und die Abnahmefähigkeit schriftlich mitteilen.
Die Stadtwerke Bad Tölz erhalten dann die Möglichkeit, die Vertragsleistungen insbesondere die erstellte Individualprogrammierung oder die Customizingarbeiten in einem Test- und Probebetrieb auf Vollständigkeit und Fehlerfreiheit der Funktionen zu prüfen.
Die Stadtwerke Bad Tölz sind berechtigt, innerhalb von 4 Wochen ab Anzeige der Abnahmebereitschaft einen förmlichen Abnahmetermin zu verlangen.
Wird ein förmlicher Abnahmetermin durchgeführt, so ist die Software im Rahmen dieses Termines in einem Test und Probebetrieb auf Mangelfreiheit zu testen.
Treten im Rahmen des Probebetriebes Fehler auf, ist der Lieferant verpflichtet diese innerhalb von 7 Tagen ab Anzeige zu beseitigen.
Führen zwei Nacherfüllungsversuche nicht zum Erfolg, gelten die vertraglichen und gesetzlichen Gewährleistungsrechte.
Teil C: Besondere Bedingungen Pflege/Support/Wartung
Vertragsgegenstand
Diese Einkaufsbedingungen gelten für alle Softwarepflegeleistungen und alle sonstigen Supportleistungen inklusive Anwenderhotline, Einweisung und Schulung und die sonstigen IT-Leistungen, im Folgenden nur noch Supportleistungen.
IT-System
Alle Supportleistungen sind für alle IT-Systeme und/oder deren Module zu erbringen, die bei der Stadtwerke Bad Tölz GmbH im Einsatz sind. Dies wird grundsätzlich im Leistungsschein spezifiziert. Jede Erweiterung des Systems hat eine Anpassung der Servicepauschale nur dann zur Folge, sofern dies zu einem signifikanten Mehraufwand beim Lieferanten führt.
Leistungsumfang Support
Der Support hat folgende Einzelleistungen zu umfassen:
Softwareinstandsetzung
Zur Softwareinstandsetzung hat eine zentrale Entgegenahme sämtlicher Störungsmeldungen zu erfolgen. Zunächst erfolgt eine telefonische Unterstützung durch Anleitung zur Fehlersuche, Fehlerbehebung und künftiger Fehlervermeidung und/oder Schaffung kurzfristiger Umgehungslösungen.
Die Instandsetzung erfolgt zunächst durch Online-Analyse und Störungsbehebung, sofern die hardwaretechnischen Voraussetzungen gegeben sind. Sofern dies nicht möglich ist, erfolgt die Diagnose und Fehlerbehebung vor Ort bei den Stadtwerken Bad Tölz.
Dabei sind die vereinbarten Reaktions- und Lösungszeiten zu überwachen, sofern der Hotlineservice die Störung nicht sofort beseitigen kann.
Der Lieferant übernimmt im Falle der Beteiligung Dritter an der Fehlerbehebung die zentrale Koordination der Serviceleistungen aller beteiligten Partner.
Für jede Fehlermeldung erfolgt eine Statusrückmeldung an den Kunden und ein Reporting der Serviceleistungen.
Supportleistungen
Die Supportleistungen umfassen einen Hotlineservice und/oder einen Helpdesk- Service in telefonischer und elektronischer Form (auch per E-Mail) durch unmittelbare Erreichbarkeit eines fachlich kompetenten Mitarbeiters innerhalb der vereinbarten Servicezeit.
Der Support dient zum einen der Anwenderunterstützung durch Bedienungsanleitung, Auskunft, Empfehlungen und Informationen, zusammen mit den empfohlenen Hard- ware- und Softwarekonfigurationen.
Der Lieferant hat die Stadtwerke Bad Tölz GmbH bei der Lösung der Probleme zu unterstützen, die bei dem Gebrauch des IT-Systems und deren Funktionalitäten auftreten. Eine Unterstützung vor Ort erfolgt, sofern es durch eine telefonische Beratung nicht zu einer Problemlösung kommt. Vororttermine sind grundsätzlich im Pauschalpreis enthalten.
Auf Verlangen der Stadtwerke Bad Tölz GmbH richtet der Lieferant eine automatisch vom System generierte E-Mail an die Supportadresse der Stadtwerke Bad Tölz GmbH ein.
Softwarepflege
Die Softwarepflege umfasst die Lieferung neuer Softwarereleases im Rahmen der Weiterentwicklung der IT-Systeme. Die Taktung hat regelmäßig entsprechend der Entwicklung und dem Stand der Technik zu erfolgen.
Ferner erfolgt eine Systemüberwachung.
Dabei sind regelmäßig alle Systemparameter auf Unregelmäßigkeiten zu überprüften und im Falle deren Auftretens die Instandsetzung entsprechend Ziffer 3.1 dieser Besonderen Einkaufsbedingungen einzuleiten.
Information und Beratung
Der Lieferant wird die Stadtwerke Bad Tölz GmbH laufend über Änderungen, Verbesserungen und Erweiterungen der zum System gehörenden Softwareprodukte informieren und über deren Einsatzmöglichkeiten beraten. Diese Leistung umfasst auch allgemeine technische Weiterentwicklungen der EDV-Technik, die für die Stadtwerke Bad Tölz relevant sind.
Ferner berät der Lieferant die Stadtwerke Bad Tölz GmbH über Betrieb, Nutzung, Ausbau und Optimierung der vorhandenen Hardware, einschließlich der Anleitung des Personals zur funktionsgerechten Nutzung sowie erstmalige Einstellung von Funktionalitäten und Geräteoptionen.
Dokumentation
Die Dokumentation umfasst alle erbrachten Supportleistungen nach üblichen Stand- darts und Anforderungen.
Standortanbindungsservice
Der Standortanbindungsservice deckt den Betrieb und Support einer Standortanbindung (MPLS, Ethernet-Connect, dediziertes VPN) sowie des dazugehörigen Endpunkts (Router, Gateway) im Rechenzentrum der Stadtwerke Bad Tölz GmbH ab.
Die Betriebsleistungen umfassen verschiedene Tätigkeiten aus den Bereichen Monitoring, Patchmanagement, Housekeeping und Backup.
Datenwiederherstellungsservice
Der Datenwiederherstellungsservice umfasst die Wiederherstellung der Daten. Dies umfasst die komplette Wiederherstellung des Systems aus Produktivdaten, Dateisystemen, Datenbanklogs und allen sonstigen Funktionalitäten des gesamten IT- Systems.
Schnittstellenservice
Der Schnittstellenservice umfasst die Pflege und die Überwachung der Schnittstellen, die bei den Stadtwerken Bad Tölz im Einsatz sind.
Firewall-Service
Dieser Service deckt den Betrieb und Support einer virtuell dezidierten Check Point Firewall ab. Die Leistungen umfassen verschiedene Tätigkeiten aus den Bereichen Monitoring, Patchmanagement, Housekeeping und Backup.
Die Firewall hat folgende Services bereit zu stellen:
Sonstige Leistungen
Die Leistungspflicht der Lieferanten im Rahmen der Support Leistungen umfasst immer auch folgende Fälle:
Nebenpflichten des Lieferanten
Ansprechpartner
Der Lieferant ernennt für die Bearbeitung der Supportanfragen einen hauptverantwortlichen Ansprechpartner aus seinem Unternehmen, den Customer- Support-Coordinator (CSC).
Technische Voraussetzungen
Der Lieferant stellt sicher, dass ihm Nachrichten in digitaler Form insbesondere per E- Mail jederzeit zugehen können.
Der Lieferant stellt ferner sicher, dass er einen Fernzugang zur Infrastruktur des IT- Systems der Stadtwerke Bad Tölz bereitstellt, ständig auf Funktionsfähigkeit überwacht und bei Funktionsstörungen wiederherstellt.
Sonstiges
Der Lieferant ist verpflichtet, der Stadtwerke Bad Tölz GmbH laufend und rechtzeitig sämtliche Informationen zu liefern, die zur Nutzung der vertraglichen Leistung erforderlich sind.
Der Lieferant wird alle Änderungen von Betriebsbedingungen, die auf die Nutzung der Leistung Einfluss haben oder haben könnten, mitteilen.
Der Lieferant wird insbesondere sämtliche Softwaredokumentationen, Handbücher und sonstige Schriftstücke, die zur Nutzung von Serviceleistungen erforderlich sind, den Stadtwerke Bad Tölz GmbH zur Verfügung stellen.
Die fehlende Dokumentation beschafft der Lieferant auf eigene Kosten. Soweit die Nutzung von Leistungen durch die Stadtwerke Bad Tölz GmbH aufgrund solcher fehlenden Informationen nicht oder nur eingeschränkt möglich ist, schuldet die Stadtwerke Bad Tölz GmbH insoweit keine Gegenleistung.
Der Lieferant ist verpflichtet, für die Sicherung des gesamten Datenbestandes Sorge zu tragen. Soweit es im Rahmen von Maßnahmen zu einer Gefährdung des Datenbestandes kommen kann, wird der Lieferant den Datenbestand in vorgeschriebener Weise auch unmittelbar vor Beginn der Servicearbeiten sichern. Die Stadtwerke Bad Tölz GmbH ist nicht verpflichtet, zu prüfen, ob der Lieferant dieser Obliegenheit nachgekommen ist.
Nutzungsrechte
Für die im Rahmen von Support- und Wartungsleistung erbrachten urheberrechtsfähigen Werke, gelten die Nutzungsrechte laut dem Allgemeinen Teil Ziffer 8, 9 und 10.
Vergütung
Die Preise der Leistung sowie der Abrechnungszyklus und Zahlungsfristen ergeben sich aus dem Leistungsschein.
Grundsätzlich sind die Kosten durch Reise- und Übernachtungskosten in Pauschalpreisen oder Regiestunden-sätzen enthalten.
Ferner in den Pauschalsätzen enthalten sind die Kosten für defekte Austauschteile und Verschleißteile. Dies gilt auch für Lizenzkosten auszutauschender neuer Betriebssysteme und sonstiger Software anderer Hersteller.
Ebenfalls im Preis enthalten sind Leitungskosten und eventuell notwendige Transportkosten.
Sämtliche Preise verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Die Abrechnung der Vergütung erfolgt grundsätzlich monatlich.
Gewährleistung
Der Lieferant gewährleistet, dass die nach diesen Besonderen Bedingungen zu erbringenden Leistungen dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen und nicht mit wesentlichen Mängeln behaftet sind.
Die Behebung von Mängeln erfolgt nach Wahl der Stadtwerke Bad Tölz GmbH durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
Schadensersatz und Haftung
Für Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung des Vertrages inklusive mangelhafter Leistungen gilt die Haftungsklausel Allgemeiner Teil Ziffer 21 dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen.
Laufzeit
Die Laufzeit und die Kündigungsfristen ergeben sich aus dem Leistungsschein.
Bei Beendigung des Vertrages ist jede Vertragspartei verpflichtet, der jeweils anderen Vertragspartei sämtliche Unterlagen, Dateien und sonstige Materialien herauszugeben bzw. zurückzugeben, die Rahmen des Auftrages übergeben bzw. erstellt wurden und die nach Sinn und Zweck des Vertrages nicht beim jeweiligen Vertragspartner zu verbleiben haben.
Teil D: Besondere Bedingungen Hosting- und Cloudleistungen
Vertragsgegenstand
Die folgenden Einkaufsbedingungen gelten für alle Hostingdienstleistungen und Rechenzentrumsdienstleistungen, die Lieferanten für die Stadtwerke Bad Tölz erbringen, inklusive Bereitstellung der entsprechenden Softwaresysteme, Speicherkapazitäten, Rechenleistungen, Infrastrukturlösungen und erforderliche Netzkommunikation.
Ersteinrichtung und Installation der Software
Der Lieferant wird die gesamten Softwaresysteme laut Leistungsschein installieren und für die Stadtwerke Bad Tölz konfigurieren.
Rechenzentrumbetrieb
Der Lieferant hat das vereinbarte Gesamtsystem entsprechend der Konfiguration laut Vertrag, im Folgenden nur noch Gesamtsystem, in seinem Rechenzentrum oder im Rechenzentrum der Stadtwerke Bad Tölz während der Laufzeit dieses Vertrages in einem störungsfreien Zustand, inklusiver USV, betriebsfähig zu halten.
Hierzu gehören folgende Einzeldienstleistungen:
Die Leistungspflicht im Rahmen des Rechenzentrumsbetriebes ist auch in folgenden Fällen gegeben:
Fehler, die durch Schadsoftware einstehen die trotz der aktuellsten Version von Firewall und Software im Rahmen der vereinbarten Aktualisierungszeiten durch Schadsoftware entstehen
Im Übrigen sind Leistungen nur geschuldet, sofern diese in diesem Vertrag ausdrücklich genannt sind.
Wartung Software
Der Lieferant übernimmt die Instandsetzung der Softwaresysteme. Hierzu gehören bei Bedarf notwendige Upgrades für Betriebssysteme und Datenbanken.
Bereitstellung von Ansprechpartnern
Der Lieferant stellt für Änderungsanfragen, Problemmeldungen, sowie zur generellen Kontaktaufnahme einen Ansprechpartner zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme im Supportfall benennt der Lieferant entsprechende Telefonnummern und E-Mail- Adressen.
Anpassung Systemressourcen und Rahmenparameter
Die Dimensionierung der Systemressourcen, der Serverumgebung (Prozessorhauptspeicher, Datenspeicher, etc.) inklusiver der Parameter ergibt sich aus dem Projekt- schein ansonsten entsprechend dem Stand der Technik.
Diese Dimensionierung der Systeme basiert ausschließlich auf den vereinbarten Rahmenbedingungen und den dort aufgelisteten Modulen bzw. Funktionen innerhalb des Produktivsystems.
Der Lieferant wird die Systemressourcen auf veränderte Rahmenbedingungen bei Bedarf anpassen.
Mitwirkung und Bereitstellung
Für Mitwirkungsleistungen gelten die allgemeinen Regelungen laut Allgemeinen Teil dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen.
Zentrale Mitwirkungsleistungen sind im Leistungsschein geregelt. Die Auflistung ist nicht abschließend und betrifft im Zweifelsfall nur die zum Zeitpunkt der Stellung des Leistungsscheins bekannten Mitwirkungsleistungen.
Vergütung
Die Vergütung für Einzelleistungen ergibt sich aus dem Leistungsschein. Sämtliche Preise verstehen sich zzgl. gesetzlicher MwSt. Die Abrechnung von Dauerleistungen erfolgt monatlich.
Gewährleistung
Der Lieferant gewährleistet, dass die zu erbringenden Leistungen dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen und nicht mit wesentlichen Mängeln behaftet sind.
Mängel sind innerhalb angemessener Frist zu beheben.
Die Behebung von Mängeln erfolgt nach Wahl der Stadtwerke Bad Tölz GmbH durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
Eine Kündigung gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB analog ist zulässig, wenn dem Lieferanten ausreichend Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist.
Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn diese vom Lieferanten verweigert und/oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, sowie wenn begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen und/oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für die Stadtwerke Bad Tölz gegeben ist, den Vertrag fortzusetzen.
Eine Herabsetzung der Vergütung ist zulässig, sofern die Nacherfüllung nach oben genannten Grundsätzen fehlgeschlagen ist.
Teil E: Leistungsparameter für IT-Dienstleistungen aus dem Bereich Support, Wartung und Softwarepflege
Die folgenden Leistungsparameter gelten für alle Reaktionszeiten im Bereich Rechenzentrumsleistungen, Support, Hosting, Wartung von Software und sonstigen Dienstleistungen laut dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen.
Reaktionszeiten
Für die Reaktionszeiten für Supportleistungen und den Hostingbetrieb gelten folgende Regelungen:
Die folgenden Reaktions- und Wiederherstellungszeiten beginnen mit dem Zugang der Störungsmeldung während der Büroservicezeiten und laufen ausschließlich während der vereinbarten Zeitfenster.
Die Servicezeiten sind abhängig von der Serviceklasse und sind im Folgenden definiert.
Die Wiederherstellung ist ausschließlich exklusiv der Datenwiederherstellung. Für die aufgeführten Fehlerklassen gelten die aufgeführten Reaktionszeiten.
Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gilt die Serviceklasse 4 als vertraglich vereinbart.
Definition der Störungsklassen
1 - Geringfügige Störung: Ausfall von Funktionalitäten, die keine Auswirkungen auf den Service besitzen.
Reaktionszeiten nach Serviceklassen
Serviceklasse 1
| Verfügbarkeit | Keine garantierte |
| Bürozeit | Montag - Freitag von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr, ausgenommen gesetzliche Feiertage in Bayern |
| Servicezeit | Entspricht der Bürozeit |
| Art der Störung | Reaktionszeit | Wiederherstellungszeit | |
3 - Kritische Störung | Bürozeit | Servicezeit |
keine |
| keine | Keine | ||
| 2 - Wesentliche Störung | Keine | Keine | keine |
| 1- Gerinqfüqiqe Störung | keine | keine | keine |
Serviceklasse 2
| Verfügbarkeit | 97,0 % |
| Bürozeit | Montag - Freitag von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr, ausgenommen gesetzl. Feiertage in Bayern |
| Servicezeit | Entspricht der Bürozeit |
| Art der Störung | Reaktionszeit | Wiederherstellungszeit | |
| 3 - Kritisch Störung | Bürozeit 4 Stunden | Servicezeit 4 Stunden | keine |
2 - Wesentliche Störung 1- Geringfüqiqe Störunq | 12 Stunden 24 Stunden | 12 Stunden 24 Stunden | keine keine |
Serviceklasse 3
| Verfüqbarkeit | 98,5 % |
| Bürozeit | Montag - Freitag von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr, ausgenommen gesetzl. Feiertage in Bayern |
| Servicezeit | Montag -Sonntag von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr |
| Art der Störung | Reaktionszeit | Wiederherstellungszeit | |
3 - Kritische Störung | Bürozeit | Servicezeit |
24 Stunden |
| 2 Stunden | 4 Stunden | ||
| 2 - Wesentliche Störung | 4 Stunden | 12 Stunden | keine |
| 1- Geringfüqiqe Störung | 12 Stunden | keine | keine |
Serviceklasse 4
| Verfügbarkeit | 99,5 % |
| Bürozeit | Montag - Freitag von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr, ausgenommen gesetzl. Feiertage in Bayern |
| Servicezeit | Montag-Sonntag von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr |
| Art der Störung | Reaktionszeit | Wiederherstellungszeit | |
| Bürozeit | Servicezeit | ||
| 3 - Kritische Störung | 1 Stunden | 2 Stunden | 8 Stunden |
| 2 - Wesentliche Störung | 4 Stunden | 12 Stunden | keine |
| 1- Gerinqfügige Störung | 8 Stunden | 24 Stunden | keine |
Definition der Schutzklassen und Wartungsintervalle
Es gelten für die im folgenden definierten Schutzklassen die aufgeführten Wartungsintervalle für die Securitypatches.
Schutzklasse / Gefährdung Maßnahmen
– Niedrig Securitypatches werden einmal im Quartal in einem definierten Wartungsfenster eingespielt.
– Normal Securitypatches werden monatlich in einem definierten Wartungs- fenster eingespielt.
- Hoch Das System ist nur über definierte Schnittstellen erreichbar. Securitypatches werden schnellstmöglich eingespielt werden.
– Sehr hoch Das System ist nur über definierte Schnittstellen erreichbar. Securitypatches werden schnellstmöglich eingespielt werden.
Jegliche administrative Änderung wird in einem Auditlog festgehalten.
Sofern keine anderen vertraglichen Vereinbarungen getroffen wurden, gilt die Schutzklasse 1 als vereinbart.
Rechenzentrum Betriebszeiten
überwachter Onlinebetrieb der Produktivumgebung ERP 24 Stunden Bearbeitung bei Störungsmeldungen Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Leistungszeiten Supportleistungen/Hotline
Die Zeiten für den Hotlineservice und/oder den Support sind von Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
Bearbeitungszeit
Sämtliche Reaktions- und Bearbeitungszeiten erfolgen von Montag 8:00 Uhr bis Freitag 18:00 Uhr, ausgenommen sind gesetzliche Feiertage am Firmensitz der Stadtwerke Bad Tölz GmbH.
Datensicherung
Die Datensicherung umfasst die tägliche Sicherung der Produktivdatenbank, der Dateisysteme, der Datenbanklogs und d der Datenbankserver. Die Sicherung umfasst nicht weiter hinzukommende Server, sofern diese im Rahmen dieses Vertrages nicht erweitert wurden. Die Serviceintervalle richten sich nach den Serviceklassen wie folgt:
| Serviceklasse | |||||
| 1 | 2 | 3 | 4 | ||
| Vollsicherung (Datenbank) | |||||
| Intervall | 1x täglich | 1x täglich | 2x täglich | 4x täglich | |
Teil F:
Ergänzende besondere Bedingungen für die Leistungserbringung im Zusammenhang technischer Anlagen
Vertragsgegenstand
Diese ergänzenden Einkaufsbedingungen gelten für alle Vertragsleistungen im Zusammenhang mit der Lieferung, Installation und Inbetriebnahme technischer Anlagen.
Lieferung
Der Lieferant ist verpflichtet, eine vollständige und funktionstüchtige Anlage herzustellen, die sich aus den Spezifikationen, Angebots- und Ausschreibungsunterlagen und sonstigen Vertragsdokumenten ergibt.
Der Lieferant ist dafür verantwortlich, dass die Anlage betriebssicher ist und alle Anlagenteile technisch, wirtschaftlich und nach allen sonstigen Vorschriften aufeinander optimal abgestimmt sind.
Die Stadtwerke Bad Tölz sind unter Umständen berechtigt, die Arbeiten an technischen Anlagen zu unterbrechen, sofern zwingende betriebliche Gründe vorhanden sind.
Pauschalpreis
Mangels anderweitiger Vereinbarungen sind folgende Leistungen geschuldet und in Pauschalpreisen und/oder Festpreisen enthalten.
Sämtliche Maßnahmen zur Einrichtung und Sicherung der Baustelle, einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung und Aufrechterhaltung des Baustellenverkehrs.
Alle notwendigen Absperrungen, Beschilderungen und Beleuchtungen.
Sicherung aller erbrachten Leistungen bis zur Abnahme, auch während etwaiger Unterbrechungen der Baumaßnahme.
Aufbau, Vorhalten und Unterhalt zum Auf- und Abbau und Transport der gesamten Baustelleneinrichtung.
Alle notwendigen Beleuchtungen und Kosten der Einholung für die Zustimmung Dritter, beispielsweise Eigentümer von Nachbargrundstücken, Kosten für die Nutzung fremder Grundstücke.
Das Vorhalten von Geräten, Büro, Lager, Sanitär und Aufenthaltsräume, einschließlich Beheizung, Arbeitsschutzgeräten und Kleidung sowie die Einrichtung und Unterhalt von Fernsprechanschlüssen.
Die Zurverfügungstellung aller Hilfsstoffe.
Alle Maßnahmen des Unfall- und Baustellenschutzes.
Die Herstellung von Zuleitungen für Strom und Wasser und sonstige Versorgungseinrichtungen.
Alle Vorarbeiten an der Baustelle und an der Montageumgebung.
Alle sonstigen Nebenarbeiten, einschließlich der dafür notwendigen Arbeitskräfte, Baustoffe, Werkzeuge, Schaffung der für die Montage und Inbetriebnahme notwendigen Bedarfsgegenstände und Stoffe, Gerüste, Hebezeuge, Brennstoffe, Schmierstoffe.
Die Kosten der Aufbewahrung und Sicherung von Maschinenteilen und Werkzeugen.
Alle Maßnahmen zur Herstellung eines geeigneten Montageplatzes und Montageumgebung.
Schaffung und Unterhaltung sämtlicher Zufahrten zum Montagegrundstück, inklusive deren notwendige behördliche Genehmigung für die Nutzung der Straßen und Wege.
Kosten der Energie- und Wasserlieferung, alle erforderlichen Ver- und Entsorgungsleitungen, Anschlüsse für Energie, Wasser und Abwasser.
Beprobung und ordnungsgemäße bzw. vorschriftsmäßige Entsorgung des Bauschuttes und übriger Abfälle, insbesondere des eventuell kontaminierten Materials.
Notwendige Beweissicherung in Bezug auf Schadensgefahren für Nachbargrundstücke.
Beschaffung etwa erforderlicher Genehmigungen für die Inanspruchnahme des öffentlichen Verkehrsraums.
Beschaffung der für die Durchführung der Baumaßnahme erforderlichen privaten Flächen außerhalb des Baugrundstücks und Tragung hierfür etwa entstehender Gebühren und Kosten.
Herbeiführen der erforderlichen Abnahmen und Übernahmeprüfungen durch Behörden, Verbände, Sachverständige und etwa notwendige Materialprüfungen.
Übernahme der Verkehrssicherung, Reinigung und Streupflicht das Baugrundstück und der Nachbargrundstücke und die angrenzenden öffentlichen Wege und Straßen.
Übernahme der sich aus der jeweiligen Bauordnung für den Lieferanten ergebenden Verpflichtungen sowohl im Verhältnis zu den Behörden als auch im Verhältnis zu der Stadtwerke Bad Tölz GmbH.
Alle Tätigkeiten des Sicherheits- und Gesundheitskoordinators gemäß Baustellenverordnung.
Wege-, Reisegelder, Spesen, Auslösungen und sonstigen Nebenkosten für das Personal, die Vergütung für bereitgestellte Fach- und Hilfskräfte sowie Aufsichtspersonal.
Alle Kosten der Mehrarbeit an Nacht-, Sonn- und Feiertagen.
Qualitätssicherung
Der Lieferant trifft alle Maßnahmen zur Einhaltung von Qualitätssicherungsmaßnahmen, die dem Stand der Technik entsprechen.
Die Stadtwerke Bad Tölz sind immer berechtigt, an Prüfungen und Messungen teilzunehmen und die hierfür erforderlichen Parameter anzufordern. Den Stadtwerken Bad Tölz ist es immer erlaubt, die Bau- und Montageumgebung jederzeit zu kontrollieren. Der Lieferant ist ferner verpflichtet, alle Arbeiten außerhalb der üblichen Geschäftszeiten den Stadtwerken Bad Tölz mitzuteilen.
Lieferanten
Lieferanten sind verpflichtet, den Stadtwerken Bad Tölz sämtliche Lieferanten und Subunternehmer namentlich sowie mit vollständiger Adresse und den leitenden verantwortlichen Mitarbeiter zu benennen.
Sämtliche Personen, die mit der Bauüberwachung Schweiß- und Prüfaufsicht und der Dokumentation betraut sind, sind den Stadtwerken Bad Tölz namentlich zu benennen. Die Stadtwerke Bad Tölz GmbH hat ein jederzeitiges Einsichtsrechts in alle Unterlagen der Bauausführung, der Materialien, verwendeten Werkstoffe, Stoffe, Konstruktionsunterlagen und sonstige Dokumente.
Technische Unterlagen
Der Lieferant ist verpflichtet, den Stadtwerken Bad Tölz alle technischen Unterlagen, insbesondere Zeichnungen, Spezifikationen, Prüfprotokolle, Qualitätsdokumentation, Planungs-, Auslegung-, Prüf- und Fertigungsunterlagen nach den DIN-Vorschriften und alle sonstigen Dokumente im Zusammenhang mit Bauausführung zur Verfügung zu stellen.
Diese Unterlagen sind grundsätzlich im Festpreis und/oder Pauschalpreis enthalten.
Alle Dokumente sind rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, damit ausreichend Gelegenheit besteht, diese auf Einhaltung der technischen Vorgaben und den technischen Ausschreibungsunterlagen zu prüfen.
Montage
Die Montage umfasst den betriebsfertigen Zusammenbau aller gelieferten Teile in der Gesamtverantwortung des Lieferanten.
Zur Montage gehören auch die fachgerechte Lagerung der gelieferten Teile bis zur Verwendung.
Der Lieferant ist verpflichtet, vor der Montage alle Fundamente, Durchbrüche, Raummaße und sonstige Spezifikationen der Montageumgebung rechtzeitig zu prüfen und Unstimmigkeiten den Stadtwerken Bad Tölz zu melden.
Der Lieferant ist verpflichtet sämtliche zur Montage erforderlichen Rüst-, Hebe- und Montagewerkzeuge, inklusive sämtlicher Hilfsgeräte auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen und einzusetzen.
Inbetriebnahme
Nach Fertigstellung der Montage ist der Lieferant verpflichtet, den Stadtwerken Bad Tölz die Inbetriebnahmebereitschaft der Anlage anzuzeigen.
Der Lieferant führt in Abstimmung mit den Stadtwerken Bad Tölz die Inbetriebnahme im Rahmen des Leistungsumfanges durch. Die entsprechenden Betriebsmittel und das Bedienpersonal sind vom Lieferanten ohne Zusatzkosten zur Verfügung zu stellen.
Die Anlage gilt als ordnungsgemäß in Betrieb genommen, sofern alle Teile der Anlage einwandfrei funktionieren, einschließlich aller Sicherheits- und Hilfseinrichtungen. Die Anlage ist daraufhin in einen 48-stündigen Dauerbetrieb zu nehmen. Für den Fall, dass eine störungsfreie Funktion vorliegt, gilt die Inbetriebnahme als abgeschlossen.
Probebetrieb
Mit Abschluss der Inbetriebnahme erfolgt der Probebetrieb.
Der Lieferant ist verpflichtet, alle Voraussetzungen für den Probebetrieb zu schaffen, inklusive der zur Verfügungsstellung des entsprechenden ausgebildeten Personals. Im Rahmen des Probebetriebes sind die Mitarbeiter der Stadtwerke Bad Tölz GmbH ausreichend in die Bedienung der Anlage einzuweisen.
Die entsprechenden Betriebszeiten bestimmt die Stadtwerke Bad Tölz GmbH. Beginn und Dauer des Probebetriebes werden von der Stadtwerke Bad Tölz GmbH entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen festgelegt. Der Betrieb ist detailliert zu dokumentieren, wobei alle technischen Parameter festzuhalten sind.
Die Dauer des Probebetriebes richtet sich nach den vertraglichen Vorgaben. Sind solche nicht vorhanden, ist ein Probebetrieb durchzuführen, der nach allgemeinen technischen Erfahrungen die ausreichende Sicherheit gewährleistet, dass die Funktionsfähigkeit der Anlage ordnungsgemäß nachgewiesen wird,
Abnahme
Nach Ablauf des Probebetriebes ist auf Verlangen der Stadtwerke Bad Tölz eine Abnahme der Anlage durchzuführen.
Bei der Abnahme sind sämtliche technischen Spezifikationen der Anlage auf deren ordnungsgemäße Beschaffenheit zu prüfen und in einem Abnahmeprotokoll festzustellen.
Zu einer Teilabnahme sind die Stadtwerke Bad Tölz nicht verpflichtet. Eine Benutzung vor der Abnahme stellt keine konkludente Abnahme dar.
Sollte sich im Rahmen des Probebetriebes und/oder der Abnahme Mängel und/oder Funktionsstörungen herausstellen, ist der Lieferant verpflichtet, dies innerhalb von 2 Wochen nachzuerfüllen. Bei einem Fehlschlagen der Nacherfüllung sind die Stadtwerke Bad Tölz verpflichtet, eine weitere Nacherfüllungsfrist einzuräumen, sofern mit einer Mängelbeseitigung ernsthaft zu rechnen ist.
Sollten zwei Nacherfüllungsversuche nicht zum Erfolg führen, stehen den Stadtwerken Bad Tölz alle Gewährleistungsansprüche sowohl in Form des Schadensersatzanspruches neben der Leistung als auch in Form eines Schadensersatzanspruchs statt der Leistung zu. Die Kosten der Abnahme trägt der Lieferant.
Die Gewährleistungsfrist von technischen Anlagen beträgt grundsätzlich 5 Jahre ab Abnahme.
Gewährleistung
Der Lieferant gewährleistet die Funktionsfähigkeiten der Anlage nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme der Anlage.
Alle übrigen Gewährleistungsansprüche ergeben sich aus dem Allgemeinen Teil der Einkaufsbedingungen.
Gefahrtragung
Der Lieferant trägt die Gefahr aller gelieferten Anlageteile bis zur Abnahme der Anlage, jegliche Form von Haftungsbegrenzungen des Kunden in Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden nicht akzeptiert.
Versicherung
Der Lieferant ist verpflichtet eine branchenübliche Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen, die alle Risiken des Leistungsumfanges, inklusive etwaiger Mangelfolgeschäden die Vorhersehbarkeit und Unvorhersehbarkeit abgedeckt.
Der Versicherungsschutz ist innerhalb der gesamten Gewährleistungsfrist aufrechtzuerhalten und den Stadtwerken Bad Tölz auf Anforderung jederzeit nachzuweisen.